Das Landgericht Magdeburg wies die Schadensersatzforderung eines Klägers ab, der nach einem Fahrradsturz über eine Kabelbrücke Schadensersatz von der Veranstalterin eines Oktoberfests verlangte. Der Kläger behauptete, er sei aufgrund der schlechten Sichtbarkeit der Kabelbrücke gestürzt und hätte erhebliche Schäden erlitten.
Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten
Das Gericht entschied, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Die Kabelbrücke war nach Auffassung des Gerichts durch einen gelben Streifen hinreichend markiert und bedurfte keiner weiteren Kennzeichnung. Zudem war der nahegelegene Hydrant mit einem rotweißen Absperrband umwickelt, was auf ein Hindernis hindeutete.
Eigenverantwortung des Klägers
Das LG Magdeburg stellte fest, dass der Kläger die Kabelbrücke hätte sehen und sicher überqueren können, wenn er sich auf die Straße konzentriert und nicht ablenken lassen hätte. Das Gericht sah daher keinen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld und wies die Klage ab.
Wichtige Erkenntnisse für Verkehrsteilnehmer
Die Entscheidung betont die Bedeutung der Eigenverantwortung von Verkehrsteilnehmern und stellt klar, dass Hindernisse, die hinreichend gekennzeichnet sind, von aufmerksamen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden müssen. Die Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Straßenverhältnisse ist essentiell für die Verkehrssicherheit.