Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Vertragsannahme
Das Landgericht Limburg hat in einem Urteil (Az. 5 O 8/23) entschieden, dass das Schweigen eines Verbrauchers bzw. die Nichtvornahme einer Handlung – in diesem Fall der nicht erfolgte Widerspruch gegen unberechtigte Abbuchungen – keine Willenserklärung und somit keine Annahme eines Vertrages darstellt. Die Entscheidung erging im Rahmen einer Klage des Bundesverbands Verbraucherzentrale gegen die F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH.
Hintergrund des Falls
Die F.A.S.I. GmbH hatte einen Verbraucher angeschrieben und behauptet, dass die Testmitgliedschaft einer Auslands-Kranken- und Rückholversicherung nicht widerrufen oder gekündigt worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass weiterer Versicherungsschutz gewünscht wird. Der Verbraucher hatte jedoch keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.
Irreführende geschäftliche Handlung
Das Landgericht Limburg stellte fest, dass die Zusendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung mit der unwahren Behauptung, es sei ein Vertrag geschlossen worden, irreführend und unzulässig ist. Eine solche Handlung könne einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil unterstreicht die Rechtsauffassung, dass Schweigen oder Nichtstun eines Verbrauchers nicht als Zustimmung zu einem Vertrag oder einer geschäftlichen Handlung gewertet werden kann. Dies ist ein wichtiger Grundsatz im Verbraucherschutz und verhindert, dass Unternehmen unberechtigt Verträge unterstellen oder Abbuchungen vornehmen können.
Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmen
Für Verbraucher bedeutet das Urteil einen Schutz vor irreführenden und unzulässigen Geschäftspraktiken. Unternehmen sind aufgefordert, in ihren geschäftlichen Kommunikationen klar und wahrheitsgetreu zu agieren und nicht von einer Vertragsannahme