: : Freilaufende Hunde auf dem Campingplatz – Rechte, Pflichten und rechtliche Handhabe

Gefährdung durch freilaufende Hunde – eine rechtliche Bewertung

Die Haltung und das Verhalten von Hunden auf öffentlichen und privaten Flächen ist gesetzlich umfassend geregelt. Insbesondere dort, wo Menschen eng beieinander leben oder sich regelmäßig aufhalten – etwa auf Campingplätzen oder in Ferienanlagen – stellt sich häufig die Frage, welche Verpflichtungen Hundehalter haben und welche Rechte Dritte geltend machen können, wenn es zu Konflikten kommt. Ein typischer Fall: Ein Hund wird auf einem Campingplatz regelmäßig unangeleint geführt und reagiert aggressiv auf andere Tiere oder Menschen.

Die rechtliche Bewertung solcher Situationen hängt von mehreren Faktoren ab: der Art des Grundstücks (öffentlich oder privat), der Gefährdungssituation, dem Verhalten des Tierhalters sowie der Reaktion des Betreibers der Einrichtung.

Privatgelände versus öffentlicher Weg – Bedeutung für die rechtliche Einordnung

Entscheidend ist zunächst die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Raum. Auf einem reinen Privatgelände – etwa einem umzäunten Campingplatz – gelten vorrangig die Regelungen des jeweiligen Betreibers. Dieser hat gegenüber seinen Mietern und Besuchern eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Er muss dafür sorgen, dass keine Gefahren von dem Gelände für Personen oder Tiere ausgehen.

Verläuft jedoch ein öffentlicher Weg über oder entlang des Campingplatzes, greifen zusätzlich die allgemeinen Regelungen des Ordnungsrechts. In vielen Bundesländern bestehen Hundeverordnungen, die vorschreiben, wann und wo ein Hund an der Leine zu führen ist – etwa in der Nähe von Kindereinrichtungen oder in der Nähe von anderen Hunden, wenn eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Leinenpflicht und Haftung – was das Gesetz vorgibt

Ein unangeleinter Hund, der auf andere Tiere zurennt, kann schnell als „Gefahr im Verzug“ eingestuft werden – selbst wenn es bislang nicht zu einem Biss oder Angriff kam. Entscheidend ist nicht, ob bereits ein Schaden entstanden ist, sondern ob objektiv eine Gefährdungssituation vorliegt.

Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier entstehen. Diese Gefährdungshaftung greift unabhängig davon, ob den Halter ein Verschulden trifft. Kommt es also zu einem Vorfall – etwa weil ein Hund ein anderes Tier verletzt oder ein Mensch stürzt, weil er dem Tier ausweichen will – haftet der Halter regelmäßig in voller Höhe.

Die Pflicht zum Anleinen ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften: Dort, wo andere gefährdet werden könnten, ist der Halter verpflichtet, das Tier unter Kontrolle zu halten. Ein drohendes Zähnefletschen oder ein aggressives Zupreschen kann dabei bereits ausreichen, um ein Einschreiten zu rechtfertigen.

Was tun, wenn der Betreiber nicht handelt?

Wird der Campingplatzbetreiber über wiederholte Vorfälle informiert und bleibt dennoch untätig, verletzt er unter Umständen seine vertraglichen Pflichten gegenüber anderen Nutzern. Das gilt insbesondere dann, wenn er – etwa durch einen Dauermietvertrag – zur Gewährung ungestörter Nutzung verpflichtet ist. In solchen Fällen können Mieter unter Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Darüber hinaus besteht bei Untätigkeit des Betreibers die Möglichkeit, sich an die örtliche Ordnungsbehörde zu wenden. Diese kann im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts einschreiten und Anordnungen gegenüber dem Hundehalter oder dem Betreiber treffen – etwa das Anleinen des Hundes anordnen, Bußgelder verhängen oder bei wiederholten Verstößen das Mitbringen des Hundes ganz untersagen.

Eine Anzeige bei der Polizei ist zusätzlich möglich, insbesondere wenn der Hund als potenziell gefährlich einzustufen ist. In einigen Bundesländern sind bereits aggressive Gesten oder das Bedrohen anderer Hunde ausreichend, um eine Prüfung der Gefährlichkeit des Tieres durch das Veterinäramt auszulösen.

Beweissicherung als Voraussetzung für rechtliche Schritte

Wer gegen den Betreiber oder den Hundehalter rechtlich vorgehen will, sollte Vorfälle möglichst genau dokumentieren. Dazu gehören Datum, Uhrzeit, Ort und Verhalten des Hundes – idealerweise ergänzt durch Fotos oder Videos. Auch Zeugenaussagen von Mitcampern oder Spaziergängern können hilfreich sein.

Die wiederholte Missachtung von Aufforderungen, das Tier anzuleinen, ist ebenfalls wichtig zu dokumentieren. Nur so lässt sich belegen, dass dem Halter sein Fehlverhalten bewusst war und er es dennoch nicht abgestellt hat.

Schadensersatz oder Vertragskündigung – letzte Mittel bei unzumutbaren Zuständen

Fühlt sich ein Nutzer des Campingplatzes durch das Verhalten des Betreibers und des Hundehalters nachhaltig gestört, kann dies in Ausnahmefällen auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen führen – etwa auf Minderung des Mietpreises oder auf Schadensersatz, wenn z.?B. ein Urlaub vorzeitig abgebrochen wurde.

Voraussetzung hierfür ist jedoch regelmäßig, dass der Betreiber zuvor in Verzug gesetzt wurde, also eine konkrete Frist zur Abhilfe erhalten hat. Erst wenn diese Frist ohne Erfolg abläuft, können weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Auch eine außerordentliche Kündigung des Stellplatzvertrags kann gerechtfertigt sein, wenn die Gesamtsituation unzumutbar ist und der Betreiber keine Maßnahmen ergreift.

Fazit: Klare Pflichten, aber auch praktische Hürden

Freilaufende Hunde auf Campingplätzen sind kein bloßes Ärgernis, sondern können rechtlich relevante Gefährdungssituationen darstellen. Sowohl Hundehalter als auch Platzbetreiber unterliegen klaren Pflichten, deren Verletzung Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wer sich bedroht fühlt oder eine konkrete Gefahr für sich, seine Tiere oder Dritte erkennt, sollte konsequent dokumentieren, den Betreiber schriftlich auffordern und bei ausbleibender Reaktion das Ordnungsamt einschalten. Zivilrechtliche Schritte wie Schadensersatz oder Kündigung kommen erst in Betracht, wenn mildere Mittel ausgeschöpft sind.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“

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