Fristlose Kündigung aufgrund wiederholter Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen

Eine Störung des Hausfriedens kann vorliegen, wenn ein Mieter einen Nachbarn als „Lügner“, „Märchenerzähler“, „Provokateur“ und „skrupellos“ bezeichnet. Wenn ein solches Verhalten bereits abgemahnt wurde, kann dies gemäß § 569 Abs. 2 BGB eine fristlose Kündigung zur Folge haben, wie das Amtsgericht Münster entschieden hat.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine 85-jährige Mieterin einer Wohnung in Münster im September 2021 eine fristlose Kündigung, weil sie einen Nachbarn unbegründet und grundlos beleidigt hatte. Trotz der Kündigung schickte sie dem Nachbarn im Dezember 2021 ein Schreiben, in dem sie ihn erneut beleidigte. Daraufhin sprach die Vermieterin erneut eine fristlose Kündigung aus und erhob schließlich Räumungsklage.

Das Amtsgericht Münster entschied zugunsten der Vermieterin und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Die Mieterin habe wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden gestört, indem sie den Nachbarn herabwürdigte und beleidigte.

Das Gericht bewertete das Fehlverhalten der Mieterin als schwerwiegend. Die im September 2021 ausgesprochene fristlose Kündigung galt als Abmahnung, trotzdem wiederholte die Mieterin ihre Anfeindungen und Beschimpfungen. Sie zeigte damit, dass sie nicht gewillt sei, einen angemessenen Umgangston zu wahren, insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit Nachbarn oder der Vermieterin.

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