Gäste haben Anspruch auf Teilerstattung, wenn Bett zu schmal ist

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Amtsgericht Hannover einem Urlauber aus Hamm in Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung von 734,60 Euro zugesprochen. Grund dafür ist die unzureichende Bettengröße in einem als hochwertig beworbenen Hotel auf Mauritius. Der Kläger, der auf seiner Hochzeitsreise war, musste sich mit seiner Frau ein nur 1,40 Meter breites Bett teilen, was nach Ansicht des Gerichts nicht den Erwartungen an ein Fünf-Sonnen-Hotel entspricht.

Bettengröße als Kriterium für Hotelqualität

Das Amtsgericht Hannover vertrat die Auffassung, dass in einem Hotel, das von dem Reiseveranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet wird, jeder Gast einen Schlafplatz mit einer Breite von mehr als 70 Zentimetern erwarten darf. Die Unterbringung in einem Bett, das nur 1,40 Meter breit ist, entspricht somit nicht dieser Erwartung. Der Kläger hatte neben dem Zimmer für sich und seine Frau auch ein Dreibettzimmer für drei Mitreisende gebucht, die letztendlich in Zimmern mit jeweils zwei 1,40 Meter breiten Betten untergebracht wurden.

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Diskrepanz zwischen der im Prospekt beschriebenen und der tatsächlich vorgefundenen Ausstattung des Hotels. Der Prospekt hatte von einem „besonders hochwertigen Hotel“ mit „komfortabler Ausstattung“ gesprochen. Die realen Gegebenheiten, insbesondere die Bettengröße, entsprachen jedoch nicht diesen beworbenen Standards.

Rechtliche Konsequenzen und mögliche Berufung

Aufgrund dieser Diskrepanz sah das Gericht den Reiseveranstalter in der Pflicht, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Der Kläger erhielt daher 15% seines Reisepreises zurück, was der genannten Summe von 734,60 Euro entspricht. Es ist wichtig zu betonen, dass das Urteil vom 22. Februar 2024 (471 C 6110/23) noch nicht rechtskräftig ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Reiseveranstalter oder der Kläger gegen das Urteil Berufung einlegen.

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