Rechtslage bei gemeinsam angeschafften Haustieren in Beziehungen
Wird ein Haustier – etwa ein Hund – während einer Beziehung gemeinsam angeschafft, so entsteht aus juristischer Sicht häufig eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Partner im Kaufvertrag genannt sind oder gemeinsam nach außen auftreten, etwa bei Anmeldung zur Hundesteuer oder dem Abschluss einer Versicherung. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt Tiere zwar nicht mehr wie Sachen (§ 90a BGB), dennoch gelten für Eigentumsfragen in weiten Teilen die sachenrechtlichen Vorschriften.
Steht also ein Paar gemeinsam im Kaufvertrag eines Hundes, so sind grundsätzlich beide zu gleichen Teilen Miteigentümer des Tieres – unabhängig davon, wer sich später mehr um das Tier gekümmert hat oder wer laufende Kosten trägt. Diese Eigentumsgemeinschaft wird mit der Trennung nicht automatisch aufgelöst. Der Hund bleibt somit zunächst gemeinsames Eigentum beider Partner.
Besitz und Obhut: Wer darf das Tier behalten?
Rein rechtlich unterscheidet man zwischen Eigentum und Besitz. Der Besitz beschreibt die tatsächliche Sachherrschaft – also wer das Tier bei sich hat und sich darum kümmert. Das alleinige Halten des Hundes nach der Trennung begründet jedoch kein automatisches Eigentum. Auch wenn nur ein Partner alle Kosten trägt, ändert das am rechtlichen Eigentum zunächst nichts.
Gleichwohl kann der Status quo eine wichtige Rolle spielen, wenn sich die Parteien später nicht einigen können. Denn wer das Tier in seiner Obhut hat, gilt zunächst als Besitzer, und dieser Besitz ist gemäß § 1006 BGB geschützt – bis das Gegenteil bewiesen ist. Eine „Wegnahme“ des Hundes durch den anderen Partner gegen den Willen des aktuellen Besitzers stellt daher rechtlich betrachtet eine verbotene Eigenmacht dar (§ 858 BGB) und kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Kann ein Partner den Hund einfach mitnehmen oder Besuchsrecht verlangen?
Ein häufiges Missverständnis liegt in der Annahme, dass es ein „Besuchsrecht“ für Tiere gibt. Dies kennt das deutsche Zivilrecht jedoch nicht. Es existiert keine gesetzliche Grundlage, aus der sich ein Anspruch ableiten ließe, das Tier tageweise oder über Nacht zu sich zu nehmen, wenn der Ex-Partner dies nicht möchte. Auch das sogenannte Umgangsrecht bei Kindern ist nicht auf Haustiere übertragbar.
Trotzdem kann ein Partner auf Herausgabe des Tieres klagen, wenn er – etwa durch den Kaufvertrag – beweisen kann, Miteigentümer zu sein. Dann müsste ein Gericht entscheiden, ob und wie das Tier dauerhaft einem der Partner zugewiesen wird oder wie ein etwaiger Ausgleich zu erfolgen hat. Maßgeblich ist hierbei das sogenannte „Tierwohl“: Das Gericht berücksichtigt also, wer sich bisher um das Tier gekümmert hat, wie die Haltungsbedingungen sind und wie die emotionale Bindung zum Tier aussieht.
Indizien für das Tierwohl bei gerichtlicher Entscheidung
Die Frage, wer sich besser um das Tier kümmern kann, steht bei gerichtlichen Streitigkeiten über die Zuweisung im Mittelpunkt. Dabei ist entscheidend, wer die tägliche Versorgung sicherstellt, wer den Hund besser betreuen kann (etwa durch Arbeitszeiten oder Unterstützung Dritter), und auch, ob es Hinweise auf eine tierschutzwidrige Haltung beim anderen Partner gibt.
Wird etwa glaubhaft gemacht, dass der Hund über Stunden in einem Käfig gehalten wurde, kann dies das Gericht bei seiner Entscheidung erheblich beeinflussen. Beweismittel wie Fotos, Zeugenaussagen oder tierärztliche Stellungnahmen können dabei helfen, solche Umstände zu belegen.
Was tun bei Angst vor dem Ex-Partner oder psychischem Druck?
Wenn der Kontakt mit dem früheren Partner seelisch belastend ist oder Ängste auslöst, sollte dies nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Zwar begründet psychische Belastung für sich genommen noch keinen Rechtsverlust des Ex-Partners, wohl aber kann es im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – etwa bei einstweiliger Anordnung – berücksichtigt werden, dass der Kontakt auf das Nötigste beschränkt bleibt.
Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Hund nicht freiwillig zurückgebracht werden könnte oder es zu einem „Zurückbehalten“ kommen könnte, kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Regelung treffen. Dafür müssen plausible Anhaltspunkte vorgetragen und möglichst konkret dargelegt werden.
Krankenversicherung und Tierhaltungskosten nach der Trennung
Tierkrankenversicherungen sind vertraglich an eine bestimmte Person gebunden – in der Regel den Versicherungsnehmer. Eine doppelte Versicherung desselben Tieres ist nicht möglich, da das Risiko sonst künstlich vervielfacht würde. Das bedeutet: Wer bereits eine bestehende Krankenversicherung abgeschlossen hat, muss diese kündigen oder auf den anderen Partner übertragen, sofern dieser zustimmt. Eine rein einseitige „Zweitversicherung“ wäre nicht zulässig.
Die laufenden Unterhaltskosten wie Futter, Steuer, Haftpflicht und Tierarztbesuche können als Indizien dafür herangezogen werden, wer die Hauptverantwortung trägt. Allerdings bewirken auch erhebliche Investitionen in das Tier keinen Eigentumserwerb – sie können aber bei der Bewertung der Gesamtsituation zugunsten dieses Partners sprechen.
Empfohlene Schritte bei unklaren Eigentumsverhältnissen
Wer dauerhaft verhindern will, dass der andere Partner Rechte am Tier geltend macht, sollte über eine Übertragung des Eigentums nachdenken. Dies kann formfrei erfolgen, sollte aber zur Beweissicherung schriftlich festgehalten werden. In einem solchen Vertrag kann auch eine finanzielle Kompensation vereinbart werden, damit später keine Ansprüche auf Schadensersatz entstehen.
Sollte keine Einigung erzielt werden, bleibt nur der Weg zum Amtsgericht. Hier kann auf Zuweisung des Hundes an einen der beiden Partner geklagt werden – oft im Wege einer sogenannten Teilungsversteigerung oder als sonstiger Anspruch aus dem gemeinschaftlichen Eigentum. Alternativ kann auch versucht werden, eine einvernehmliche notarielle Vereinbarung zu treffen, um Zeit, Nerven und Geld zu sparen.
Fazit: Vorsicht bei rechtlicher Unsicherheit
Ein gemeinsamer Hund ist mehr als nur ein emotionales Band – er ist juristisch gesehen eine Vermögensposition, die bei einer Trennung geklärt werden muss. Wer sich in einer solchen Situation wiederfindet, sollte möglichst früh rechtliche Beratung einholen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden. Klare Absprachen und schriftliche Dokumentation können helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden und das Wohl des Tieres sicherzustellen.
Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“