Genehmigung einer Nebentätigkeit als Tierarzt neben Amtstierarzttätigkeit

In dem vorliegenden Fall befasst sich das Verwaltungsgericht Weimar mit der Frage, ob einem Amtstierarzt die Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Tierarzt in einer Kleintierpraxis erteilt werden muss. Der Kläger, ein Beamter des Freistaats Thüringen und seit 2013 als Kreisveterinärrat tätig, beantragte eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit, um die Tierarztpraxis seines verstorbenen Vaters zu übernehmen. Der zeitliche Umfang der geplanten Nebentätigkeit sollte fünf Wochenstunden betragen. Der Beklagte versagte jedoch die Genehmigung mit der Begründung, dass ein Interessenkonflikt bestehen könnte, welcher den Kläger in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen und seine Unparteilichkeit sowie Unbefangenheit beeinflussen könnte.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Kontrollaufgaben gegenüber anderen Tierarztpraxen nachgeht und somit keine widerstreitenden dienstlichen Interessen vorliegen. Weiterhin war das Gericht überzeugt, dass die Nebentätigkeit nicht zu einer Überlastung des Klägers führt und auch kein Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten besteht. Der Kläger führt aktuell als Amtstierarzt keine Kontrollen bei Tierarztpraxen durch, und die Überwachung der Arzneiapotheken der Kleintierpraxen wird von einem anderen Kollegen übernommen. Das Gericht sah auch keine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Klägers. Es wurde betont, dass die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausreichend ist, um eine Nebentätigkeit zu versagen. Schließlich wurde auch festgestellt, dass die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht abträglich sei und keine anderen Gründe für eine Versagung der Genehmigung ersichtlich sind.

Die Entscheidung des Gerichts kann als gerecht empfunden werden, da sie auf einer gründlichen Prüfung der tatsächlichen Umstände basiert und das Recht des Klägers auf Ausübung einer Nebentätigkeit respektiert, solange keine konkreten widerstreitenden Interessen oder Beeinträchtigungen seiner dienstlichen Pflichten vorliegen. Es wird deutlich, dass individuelle Umstände und spezifische Tätigkeitsfelder des Beamten eine entscheidende Rolle spielen und Pauschalurteile vermieden werden sollten.

Andererseits könnte man argumentieren, dass das Urteil eine problematische Präzedenzwirkung haben könnte. Es besteht die Gefahr, dass Beamte in ähnlichen Positionen Nebentätigkeiten nachgehen, die potenziell zu Interessenkonflikten führen könnten, auch wenn diese im konkreten Fall nicht unmittelbar ersichtlich sind. Die Entscheidung könnte als zu weitreichende Liberalisierung der Nebentätigkeitsregelungen für Beamte interpretiert werden, was langfristig die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen könnte.

Die Entscheidung erging am 18. Juli 2023 durch das Verwaltungsgericht Weimar, 1. Kammer, unter dem Aktenzeichen 1 K 782/22 We.

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