Geteilte Gerüchte sind teure Gerüchte (Dressur-Studien 03/2016)

Pferdebesitzer haben derzeit viele Anlässe, sich über Ängste Gedanken zu machen. Seit Wochen überschlagen sich Meldungen über Herpes- oder Druse-Erkrankungen in vielen Teilen des Landes. Was mit vereinzelten Meldungen begann, hat sich längst zu täglichen Horror-Meldungen in der Lokalpresse, vor allem aber in sozialen Medien entwickelt: Von toten Pferden, abgesagten Turnieren, gesperrten Höfen und Quarantäne-Forderungen ist überall zu lesen.

Die Folgen können dramatisch sein. Schon Gerüchte über tote Pferde lassen für betroffene Pensionsbetreiber die Chance auf neue Einsteller deutlich sinken, Pferdebesitzer verdächtigen sich gegenseitig, „Seuchen“ eingeschleppt zu haben, lange geplante Turniere werden wegen öffentlichen Drucks abgesagt oder leiden unter Besucherschwund. In einer wirtschaftlich gebeutelten Branche fürchten die Akteure die daraus resultierenden finanziellen Einbußen völlig zu Recht.

Allein: Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Meldungen ist falsch, erst recht, wenn „veraltet“ als Teilmenge von „falsch“ verstanden wird. Denn während soziale Medien wie Facebook ihre Attraktivität zu großen Teilen daraus schöpfen, dass sich echte oder angebliche Neuigkeiten schnell in ihnen verbreiten, sind die Plattformen wirklich schlecht darin, einen Alarmzustand auch wieder zu beenden.

Oder anders gesagt: Wer als Stallbetreiber einmal in den Schlagzeilen ist, kommt da schlecht wieder raus. In vielen Fällen hilft auch die Möglichkeit nicht, selbst zur Öffentlichkeit zu sprechen: denn die Glocken läuten nur zum Alarm, nicht für den Normalzustand.

Damit stellt sich oft die Frage, welche Möglichkeiten es rechtlich gibt, gegen Falschmeldungen und Gerüchte vorzugehen. Nutzer in sozialen Medien sind oft viel weniger anonym, als sie selbst vermuten – schon deshalb ist der Gedanke, die Verbreiter solcher Gerüchte rechtlich in Anspruch zu nehmen, keineswegs abwegig.

Wer – zum Beispiel bei Facebook – Meldungen über angebliche Krankheitsfälle, Stallschließungen oder Turnierabsagen (weiter-)verbreitet, kann sich damit juristisch durchaus ein Bein stellen. Denn das Verbreiten unwahrer Tatsachen kann die Betroffenen in ihren Rechten verletzen und damit rechtliche Ansprüche auslösen: Unterlassung der Verbreitung, Schadensersatz, Übernahme der Anwaltskosten sind typische Folgen, wenn sich eine angebliche Tatsache später als unwahr herausstellt. Dabei gilt die Besonderheit, dass grundsätzlich immer derjenige die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung nachzuweisen hat, der sie verbreitet. Wer bei Facebook auf „Teilen“ klickt, sollte also im Idealfall sicher sein, dass er den Wahrheitsgehalt der Meldung auch belegen kann.

Normalbürger dürfen sich dabei durchaus auf seriöse Pressemeldungen berufen. Berichtet beispielsweise eine Lokalzeitung über einen Seuchenfall, darf der Leser darauf vertrauen und die Meldung verbreiten. Stellt sie sich später als falsch heraus, ist er nicht haftbar zu machen.

Anders sieht es aus bei den zahlreichen Meldungen, die nicht durch eine glaubwürdige Quelle belegt sind. Wer in einem Posting schreibt „Ich weiß, dass im Stall Müller sechs Pferde an Herpes erkrankt sind“, sollte sich seiner Sache besser sehr, sehr sicher sein. Da schützen dann auch Wortspiele nicht, mit denen versucht wird, eine Tatsachenbehauptung als haftungsfreie „Meinungsäußerung“ zu tarnen – denn Juristen interessiert selten, was auf einer Packung draufsteht. Entscheidend ist der Inhalt.

Eine besonders delikate Angelegenheit sind in diesem Zusammenhang die immer häufiger auftauchenden „Listen“ oder „Karten“, die Übersicht über von Krankheiten betroffene Ställe bieten sollen. Bei Redaktionsschluss sind die ersten Übersichtskarten privater Nutzer aufgetaucht, für deren Aufruf sogar Geld eingefordert wurde – inklusive regelmäßig zu entrichtendem Obolus für eine angebliche stetige Aktualisierung. Wer eine solche Informationssammlung im Internet anbietet, sollte ein gutes Polster für Prozessrisiken haben. Denn er wird einerseits die ihm zugehenden Meldungen über Krankheitsfälle in den wenigsten Fällen seriös nachprüfen können, andererseits erlahmt erfahrungsgemäß die Motivation zu täglicher Aktualisierung der Karten sehr schnell.

Übrig bleiben dann in der Regel veraltete und nicht mehr gepflegte Verzeichnisse, in denen betroffene Ställe über Jahre als Risiko für Pferdebesitzer erscheinen, obwohl die Erkrankungen längst ausgestanden und Geschichte sind. Wer als „Herausgeber“ einer solchen Karte vom Stallbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, hat denkbar schlechte Karten – und zwar völlig zu Recht.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 03/2016 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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