In der kaufrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Käufer im Fall eines Mangels einen Vorschuss für Transportkosten verlangen kann, wenn er die mangelhafte Sache zur Nachbesserung an den Verkäufer zurückgeben muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu jüngst eine praxisrelevante Entscheidung getroffen: Ein Anspruch auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses besteht nicht, wenn der Verkäufer seinerseits anbietet, die Kaufsache auf eigene Kosten abzuholen.
Konkreter Fall: Mangelhaftes Pferd und verweigerter Vorschuss
Im entschiedenen Fall hatte eine Käuferin einen fünf Jahre alten Oldenburger Wallach für 12.000 Euro erworben. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Pferd ein Zungenstrecken zeigte – ein als Mangel zu wertendes Verhalten. Der Verkäufer erklärte sich bereit, das Tier zur Mangelbeseitigung auf eigene Kosten abzuholen. Die Käuferin lehnte dies ab und forderte stattdessen einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 1.200 Euro. Nachdem der Verkäufer dies verweigerte, trat sie vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis zurück.
Entscheidung der Gerichte: Kein Rücktritt, kein Vorschuss
Sowohl das Landgericht Baden-Baden als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Zwar habe die Käuferin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, jedoch habe sie dem Verkäufer die Möglichkeit zur Abholung und damit zur Mangelbeseitigung nicht eingeräumt. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt, ein wirksamer Rücktritt liege nicht vor.
BGH: Keine finanziellen Nachteile bei kostenfreier Abholung
Entscheidend war für den BGH, dass der Verkäufer die mangelhafte Sache selbst auf eigene Kosten abholen wollte. In einer solchen Konstellation sei der Käufer hinreichend geschützt: Er müsse keine Vorleistungen erbringen, um seine Rechte aus der Sachmängelhaftung geltend zu machen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses bestehe deshalb nicht. Damit wird klargestellt, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, dem Käufer Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn er selbst bereit ist, die Nacherfüllung zu organisieren und zu finanzieren.
Relevanz für die Praxis – und für die rechtliche Beratung
Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es für Käufer und Verkäufer ist, im Rahmen der Nacherfüllung kooperativ zusammenzuarbeiten. In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass insbesondere bei hochpreisigen oder lebenden Kaufsachen wie Tieren immer wieder Unsicherheiten über Pflichtenverteilung und Kostentragung bestehen.