Definition und Abgrenzung gewerbsmäßiger Hundehändler
Die juristische Einstufung, ob jemand als gewerbsmäßiger Hundehändler gilt, hängt entscheidend von mehreren Kriterien ab. Grundsätzlich ist ein Gewerbe jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, mit Gewinnerzielungsabsicht und langfristig ausgeübt wird. Im Bereich des Hundehandels bedeutet dies konkret, dass nicht jede einzelne Vermittlung automatisch ein Gewerbe begründet. Entscheidend ist vielmehr, ob eine fortgesetzte Tätigkeit geplant oder erkennbar ist. Ein einmaliger Verkauf, beispielsweise nachdem ein Hund für bestimmte Aufgaben ausgebildet wurde, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Oftmals herrscht Unsicherheit darüber, ob bereits gelegentliche Vermittlungen oder Verkäufe von Hunden ausreichen, um als gewerbsmäßig zu gelten. Dabei ist wichtig zu wissen, dass nicht allein die Anzahl der vermittelten Hunde maßgebend ist, sondern auch die erkennbare Absicht, solche Aktivitäten dauerhaft oder regelmäßig auszuüben.
Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz
Wer gewerbsmäßig mit Hunden handeln möchte, benötigt eine spezielle Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der Tiere vor unsachgemäßer Haltung, Pflege oder Vermittlung. Um diese Erlaubnis zu erhalten, ist es erforderlich, dass der Antragsteller die nötige Sachkunde nachweist. Dies geschieht in der Regel durch eine Prüfung beim zuständigen Veterinäramt.
Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG umfasst unter anderem die tierschutzgerechte Unterbringung, Pflege und Versorgung der Hunde sowie fundierte Kenntnisse in Tierhaltung, Zucht und Umgang mit Tieren. Liegt diese Erlaubnis vor, darf grundsätzlich gewerbsmäßig mit Hunden gehandelt werden. Wichtig ist hierbei, dass diese Erlaubnis strikt von der Erlaubnis zur Hundeausbildung unterschieden wird. Letztere erlaubt zwar das professionelle Training von Hunden, schließt aber nicht automatisch den gewerblichen Handel mit diesen Tieren ein.
Unterschied zwischen Hundehändler und Hundeausbilder
Oft wird übersehen, dass das Ausbilden von Hunden und der Handel mit ihnen rechtlich getrennt zu betrachten sind. Eine Genehmigung zum Ausbilden von Hunden für Dritte berechtigt nicht dazu, die Tiere gewerbsmäßig zu verkaufen oder zu vermitteln. Sollten Hunde regelmäßig angekauft, ausgebildet und anschließend verkauft werden, handelt es sich eindeutig um gewerblichen Hundehandel, für den eine eigenständige Genehmigung nötig ist.
Wenn ein Hund beispielsweise aus dem Tierschutz übernommen, ausgebildet und einmalig an eine Behörde weitervermittelt wird, entsteht in aller Regel noch keine gewerbliche Tätigkeit. Hier fehlt es an der Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit. Kommt jedoch die Absicht hinzu, diese Tätigkeit häufiger zu wiederholen und somit regelmäßig wirtschaftlich davon zu profitieren, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.
Rechtliche Konsequenzen fehlender Erlaubnis
Die gewerbsmäßige Tätigkeit ohne entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die erhebliche Geldbußen nach sich ziehen kann. Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung dieser Vorschriften sind die örtlichen Veterinärämter. Werden Tiere ohne die erforderliche Genehmigung gewerbsmäßig gehandelt, drohen neben finanziellen Sanktionen auch die Untersagung der weiteren Tätigkeit sowie Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Tiere, beispielsweise deren Einziehung.
Auch zivilrechtliche Folgen können entstehen, etwa Schadensersatzansprüche von Käufern, falls der Verkauf aufgrund fehlender Genehmigungen rückabgewickelt werden muss.
Praktische Hinweise zur Absicherung der eigenen Tätigkeit
Wer sich unsicher ist, ob die eigene Tätigkeit bereits unter gewerblichen Hundehandel fällt, sollte frühzeitig Kontakt zum zuständigen Veterinäramt aufnehmen. Dort kann im Einzelfall geklärt werden, ob eine Erlaubnis notwendig ist oder nicht. Diese proaktive Klärung kann erhebliche rechtliche Unsicherheiten und späteren Ärger vermeiden.
Zudem empfiehlt es sich, sorgfältige Dokumentationen über Herkunft, Ausbildung und Vermittlung der Hunde zu führen. Diese Unterlagen helfen, im Zweifelsfall nachzuweisen, dass keine nachhaltige, regelmäßige und gewinnorientierte Tätigkeit vorliegt, sondern nur eine vereinzelte Vermittlung oder Weitergabe stattgefunden hat.
Häufige Irrtümer und Mythen beim Hundehandel
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass nur professionelle Züchter oder Betreiber von Tierhandlungen unter die gewerblichen Vorschriften fallen. Tatsächlich kann bereits der regelmäßige Ankauf und Verkauf einzelner Tiere aus Privathaushalten oder Tierheimen als gewerbsmäßig eingestuft werden, wenn hierdurch dauerhaft Gewinne erzielt werden sollen.
Ebenso falsch ist die Vorstellung, dass die Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden bereits den gewerblichen Verkauf dieser Tiere einschließt. Es handelt sich dabei um zwei getrennte Tätigkeitsfelder, für die jeweils eigenständige Erlaubnisse notwendig sind.
Fazit – Einzelfallprüfung ist entscheidend
Ob eine bestimmte Tätigkeit als gewerbsmäßiger Handel mit Hunden eingestuft wird, hängt immer stark von den konkreten Umständen ab. Ein einmaliger Vorgang erfüllt die Definition regelmäßig nicht. Wer jedoch plant, Hunde häufiger oder regelmäßig zu vermitteln oder zu verkaufen, sollte dringend rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“