In dem Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht ging es um die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Pferdezucht. Die Klägerin, eine Insolvenzschuldnerin, betrieb seit 1995 eine Pferdezucht und erklärte bis 2004 Verluste von über 700.000 Euro. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit als Liebhaberei ein und verweigerte die Anerkennung der Verluste. Die Klägerin argumentierte jedoch, dass die Dauer der Anfangsverluste aufgrund des verfolgten Geschäftskonzepts normal sei und dass die Verluste durch stille Reserven im Pferdebestand gedeckt werden könnten.
Das Gericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Pferdezucht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Es führte aus, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn dieser selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Im vorliegenden Fall überzeugte das Gericht das von der Klägerin verfolgte Zuchtkonzept, das auf qualitätsvollen Zuchtstuten basierte und das Potenzial für einen Totalgewinn bot. Trotz der hohen Verluste und des Risikos des Betriebskonzepts wurde festgestellt, dass die Klägerin bis 2003 mit Gewinnerzielungsabsicht handelte.
Persönlich befürworte ich das Urteil, da es die Wichtigkeit unternehmerischer Freiheit und das Recht auf das Eingehen von Risiken betont. Die Entscheidung anerkennt, dass auch ein mit Verlusten operierender Betrieb steuerlich relevant sein kann, solange ein nachvollziehbares und erfolgsorientiertes Konzept dahintersteht. Dies fördert Innovation und unternehmerisches Engagement.
Andererseits lässt sich auch Kritik an der Entscheidung üben. Es könnte argumentiert werden, dass das Gericht zu großzügig in der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht war. Trotz des detaillierten Konzepts waren die kontinuierlichen Verluste ein deutliches Warnsignal, das auf ein nicht nachhaltiges Geschäftsmodell hindeuten könnte. Die Entscheidung könnte somit einen Präzedenzfall für die Anerkennung von steuerlichen Verlusten in Hobby-ähnlichen Betrieben schaffen, was zu Missbrauch führen könnte.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 1 K 46/09) fiel am 27. Oktober 2010.