Grenzen der Versicherungspflicht: Bayerisches LSG urteilt im Fall eines Reiterhofbetreibers

Im folgenden Artikel wird ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) detailliert analysiert. Der Fall dreht sich um die Frage, ob der Betreiber eines Reiterhofs im Zeitraum von 2000 bis 2002 versicherungs- und beitragspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte war.

Der verstorbene Betreiber des Reiterhofs hatte verschiedene Grundstücke gepachtet und später teilweise erworben, die primär als Pferdekoppeln genutzt wurden. Ein Teil der Flächen wurde an Pferdeeinsteller zur selbständigen Bodenbewirtschaftung verpachtet. Die Beklagte stellte fest, dass der Verstorbene als Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens versicherungspflichtig sei. Dies wurde vom Verstorbenen und später von seinen Erben bestritten, woraufhin Klage erhoben wurde.

Das Bayerische LSG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Berufung statt. Es wurde festgestellt, dass der Verstorbene im besagten Zeitraum nicht als Landwirt im Sinne des § 1 ALG versicherungspflichtig war. Zentral für diese Entscheidung war, dass die Mindestgröße für ein landwirtschaftliches Unternehmen nicht erreicht wurde. Das Gericht berücksichtigte, dass ein wesentlicher Teil der Flächen nicht durch den Betreiber des Reiterhofs, sondern durch die Pferdeeinsteller bewirtschaftet wurde und somit nicht zur Berechnung der Mindestgröße des Unternehmens beitrug.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Oktober 2014 – L 1 LW 24/11.

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