Hat man einen kranken Welpen vom Züchter gekauft und wurde die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen, stellt sich die Frage, welche Gewährleistungsrechte einem nun zustehen. Im Rahmen der Gewährleistung muss der Käufer den Verkäufer in einem ersten Schritt grundsätzlich zur Nacherfüllung auffordern. Das bedeutet, dass der Käufer zunächst nur die Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (hier: Behandlung beim Tierarzt) oder die Lieferung eines mangelfreien Hundes verlangen kann. Der Käufer hat insoweit ein Wahlrecht, es sei denn, die gewählte Art der Nacherfüllung ist ausnahmsweise nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Die Anforderungen an die Unverhältnismäßigkeit der Kosten sind bei Tierbehandlungskosten aufgrund des Tierschutzgedankens vergleichsweise hoch.
Sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, sollte daher immer zunächst der Kontakt zum Tierhalter gesucht werden. Dabei sollte eine tierärztliche Behandlung eingefordert oder mit dem Züchter vereinbart werden, ob man den Welpen selbst zum Tierarzt bringt und behandeln lässt. Am besten setzt man dem Züchter nachweislich eine Frist und hält das Vereinbarte auch schriftlich fest. Gegebenenfalls läuft man sonst Gefahr, bei voreiliger tierärztlicher Behandlung auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Eine weitere Besonderheit bei tierärztlichen Behandlungskosten ist, dass diese nicht in jedem Fall erstattet werden können. Handelt es sich nicht um Mängelbeseitigungskosten im Rechtssinne, kann die Erstattung schwierig werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den Eingriff der Mangel nicht folgenlos beseitigt, sondern lediglich die Lebensqualität des Hundes verbessert wird, vgl. BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 281/04 zur operativen Korrektur einer Beinfehlstellung bei einem Dackel. Eine Erstattung kommt dann nur noch im Wege des Schadensersatzes in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch ein Verschulden des Verkäufers voraus.
Teilweise kann der kranke Welpe vom Züchter nicht ohne weiteres „nachgebessert“ und in den vertragsgemäßen Zustand versetzt werden, z.B. weil die Erkrankung überhaupt nicht heilbar ist (häufig bei typischen Erbkrankheiten wie Hüftgelenksdysplasie (HD), Ellbogendysplasie (ED), Epilepsie, Aortenstenose o.ä.). Gerade in diesen Fällen bietet der Züchter oft einen Austausch des kranken Welpen an. Auf einen solchen muss man sich bei Hunden wegen der persönlichen Bindung nach überwiegender Rechtsprechung in der Regel nicht einlassen.