: : Haftungsrisiken beim Maibaumaufstellen – wer haftet bei Schäden und Unfällen?

Tradition mit Tücken: Warum das Maibaumaufstellen rechtlich heikel sein kann

Das Aufstellen eines Maibaums ist in vielen Gemeinden ein Höhepunkt des Jahres – ein Brauchtum, das Gemeinschaft stiftet, aber auch erhebliche Gefahren birgt. Insbesondere wenn – wie im Fall von Rhöndorf – ein überlanger oder instabiler Baum verwendet wird, steigt das Risiko für Unfälle. Ein abbrechender Stamm, ein kippender Baum oder ein unbeabsichtigter Sturz kann schwerwiegende Folgen haben. Was vielen nicht bewusst ist: Wer sich an einem solchen Vorhaben beteiligt, kann unter Umständen für Schäden und Verletzungen persönlich haften.

Vereine und Organisatoren tragen besondere Verantwortung

In den meisten Fällen wird das Maibaumaufstellen von örtlichen Vereinen, Traditionsgemeinschaften oder Brauchtumsgruppen organisiert. Diese übernehmen nicht nur die logistische Planung, sondern tragen auch die Verantwortung für die Sicherheit der Veranstaltung. Das umfasst sowohl die Auswahl eines geeigneten Baums als auch die ordnungsgemäße Sicherung während des Transports und beim Aufstellen. Versäumt ein Verein hierbei notwendige Sicherheitsvorkehrungen – etwa das Einholen statischer Einschätzungen, die Absicherung der Umgebung oder die Beaufsichtigung durch fachkundige Personen –, kann das zu zivilrechtlicher Haftung führen. Kommt es zu einem Unfall, haftet in der Regel zunächst der Verein. Reicht dessen Versicherung nicht aus oder ist keine entsprechende Haftpflichtdeckung vorhanden, kann sich die Haftung auf einzelne Vorstandsmitglieder oder Helfer verlagern.

Persönliche Haftung der Helfer – eine reale Gefahr

Freiwillige Helfer handeln oftmals aus reiner Verbundenheit zur Gemeinde. Dennoch handeln sie im rechtlichen Sinne „faktisch verantwortlich“, wenn sie eigenständig Entscheidungen treffen oder gefährliche Aufgaben übernehmen – etwa das Anleiten von Maschinen, das Befestigen des Stamms oder das Kontrollieren der Standfestigkeit. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einem Schaden, haften sie mitunter persönlich – vor allem dann, wenn sie grob fahrlässig gehandelt haben. Dabei reicht es mitunter schon aus, Warnzeichen wie Knackgeräusche oder eine erkennbare Instabilität zu ignorieren. Wer trotz besserem Wissen gefährliche Arbeiten durchführt oder andere in Gefahr bringt, kann sich auch strafrechtlich verantworten müssen – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Die Rolle von Maschinen und technischem Gerät

Immer häufiger kommen beim Maibaumaufstellen Traktoren, Seilwinden oder Kräne zum Einsatz. Was technisch hilft, birgt rechtlich neue Risiken. Sobald Maschinen ins Spiel kommen, sind Betreiberpflichten zu beachten. Wer etwa einen Schlepper stellt, muss sicherstellen, dass das Gerät technisch einwandfrei ist und sachgerecht bedient wird. Kommt es durch einen Bedienfehler oder eine mangelhafte Wartung zum Unfall, kann der Halter des Fahrzeugs in Regress genommen werden. Auch Helfer, die Maschinen bedienen, haften mit, wenn sie nicht ausreichend qualifiziert oder eingewiesen wurden.

Veranstaltung oder privates Vergnügen? Die Abgrenzung ist entscheidend

Entscheidend für die Haftung ist häufig, ob es sich beim Maibaumaufstellen um eine öffentliche Veranstaltung oder eine private Zusammenkunft handelt. Eine öffentlich angekündigte Aktion mit Publikum, Musik und Ausschank kann als Veranstaltung gelten – mit allen rechtlichen Pflichten: Sicherheitskonzepte, Genehmigungen und Versicherungen werden notwendig. Wird diese Abgrenzung versäumt oder missachtet, kann das im Schadensfall erhebliche Konsequenzen haben – nicht nur zivilrechtlich, sondern auch ordnungswidrigkeitsrechtlich. Veranstalter, die ein solches Risiko nicht absichern, gehen ein erhebliches persönliches Risiko ein.

Schäden an Dritten – von Autos bis zur Laterne

Auch Sachschäden an fremdem Eigentum – etwa beschädigte Fahrzeuge, zersplitterte Gehwegplatten oder demolierte Laternen – sind ein häufig unterschätztes Risiko. Hier greifen nur dann Versicherungen, wenn der Verantwortliche nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Ein Baum, der umstürzt und ein parkendes Auto beschädigt, kann einen vier- bis fünfstelligen Schaden verursachen. Liegt ein Versäumnis bei der Sicherung vor, droht Regress – und die Haftung geht schnell in die persönliche Sphäre über, besonders bei nicht eingetragenen Vereinen oder losen Gruppierungen.

Absicherung durch Versicherung – aber richtig

Eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung ist bei solchen Aktionen unverzichtbar. Wichtig ist jedoch, dass sie auf die konkreten Gegebenheiten abgestimmt ist: Größe des Baums, Anzahl der Teilnehmer, Einsatz von Maschinen, öffentliche Zugänglichkeit. Auch Helfer sollten darüber informiert sein, ob sie durch eine entsprechende Ehrenamtsversicherung abgesichert sind – und was diese im Schadenfall tatsächlich abdeckt. Ein häufiger Fehler liegt darin, dass pauschale Deckungen angenommen werden, die im Detail nicht greifen. Vor allem grobe Fahrlässigkeit ist regelmäßig ausgeschlossen.

Strafrechtliche Risiken: Wann aus Brauchtum eine Straftat wird

Verläuft das Maibaumaufstellen nicht wie geplant und wird dabei jemand verletzt, drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Wer als Organisator oder Helfer objektiv gegen Sicherheitsvorgaben verstößt, riskiert Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Auch fahrlässige Tötung ist im Raum, wenn es zu einem Todesfall kommt. Strafrechtlich entscheidend ist der sogenannte Sorgfaltsmaßstab – also die Frage, was von einer verantwortlichen Person unter den konkreten Umständen zu erwarten gewesen wäre. Wer Sicherheitsmängel billigend in Kauf nimmt, gerät schnell in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden.

Fazit: Ohne klare Verantwortlichkeiten und rechtliche Absicherung kein Maibaum

Das Aufstellen eines Maibaums ist kein harmloses Freizeitvergnügen. Es handelt sich um eine komplexe und mitunter gefährliche Unternehmung, bei der rechtliche und versicherungstechnische Fragen unbedingt vorab geklärt werden müssen. Wer sich beteiligt – ob als Organisator, Maschinenführer oder freiwilliger Helfer – sollte sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein. Gerade weil viele solcher Aktionen auf kameradschaftlicher Basis organisiert werden, fehlt es oft an klaren Zuständigkeiten. Kommt es zum Schaden, kann das fatale Folgen haben. Umso wichtiger ist es, im Vorfeld juristisch beraten zu lassen, wer welche Verantwortung trägt, wie eine wirksame Haftungssicherung aussieht und wie Helfer im Ernstfall geschützt sind.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Partner und Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld und unterrichtet regelmäßig an der Akademie des Deutschen Beamtenbundes (dbb Akademie). Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“

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