: : Hund abgegeben – Welche Rechte bleiben dem ehemaligen Eigentümer?

Die rechtliche Bedeutung von Kauf- und Abgabeverträgen für Hunde

Wer seinen Hund aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht behalten kann, schließt meist einen sogenannten Abgabevertrag ab. Häufig werden dabei konkrete Bedingungen vereinbart, die sicherstellen sollen, dass es dem Tier auch zukünftig gut geht. Doch welche Rechte bleiben dem ehemaligen Halter, wenn der neue Besitzer diese Vereinbarungen nicht einhält? Ein typisches Beispiel: Ein Hund wird nach Abgabe nicht ordnungsgemäß angemeldet, notwendige Sachkundenachweise fehlen, die Haltung ist unzureichend und der ehemalige Besitzer sorgt sich berechtigterweise um das Wohl des Tieres.

Vertragliche Vereinbarungen – Welche Wirkung haben sie tatsächlich?

Zunächst ist festzuhalten: Wenn Sie einen Hund mit einem schriftlichen Vertrag verkaufen oder übergeben, werden in der Regel auch Pflichten für den neuen Halter festgelegt. Typische Klauseln betreffen etwa die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung des Hundes, zum Nachweis einer Sachkundeprüfung oder zur regelmäßigen tierärztlichen Versorgung. Werden diese Verpflichtungen verletzt, handelt es sich rechtlich betrachtet jedoch nicht zwangsläufig um eine Verletzung von Rechten des ehemaligen Eigentümers. Vielmehr entstehen daraus in erster Linie Verpflichtungen des neuen Halters gegenüber der zuständigen Behörde.

Im konkreten Beispielfall bedeutet dies: Zwar enthält der Vertrag eindeutige Vorgaben, doch rechtlich betrachtet stellen die meisten dieser Punkte ausschließlich Verpflichtungen gegenüber Dritten dar. Verletzt der neue Halter diese, etwa durch Nichtanmeldung oder fehlenden Sachkundenachweis, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Diese betrifft allerdings ausschließlich sein Verhältnis zur zuständigen Behörde, nicht jedoch das ursprüngliche Vertragsverhältnis.

Sachkundenachweis und Anmeldung – Zuständigkeit der Behörden

Dass der Hund nicht ordnungsgemäß angemeldet ist und ein Sachkundenachweis für große Hunde in NRW fehlt, ist eine ordnungsrechtliche Angelegenheit, die in Nordrhein-Westfalen überwiegend vom Ordnungsamt überwacht wird. Das Veterinäramt hingegen ist primär für Tierschutzverstöße zuständig, also für Umstände, die die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Tieres unmittelbar gefährden. Wenn der Hund noch nicht angemeldet ist, kann der ehemalige Halter dies der zuständigen Ordnungsbehörde melden, diese muss dann ihrerseits Maßnahmen gegen den neuen Halter ergreifen. Allerdings steht es dem ehemaligen Halter nicht zu, direkt zu verlangen, dass behördliche Schritte eingeleitet werden. Die Behörden entscheiden selbstständig, ob sie tätig werden.

Tierwohlgefährdung – Wann greifen Behörden ein?

Bei solchen Fällen sind viele ehemalige Hundehalter verständlicherweise besorgt, vor allem wenn die Haltung offenkundig nicht artgerecht erscheint. Doch auch hier gilt: Ein Einschreiten des Veterinäramtes erfolgt erst dann, wenn konkrete Hinweise auf erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorliegen. Die rechtliche Definition „nicht artgerechter Haltung“ ist dabei strenger als die subjektive Wahrnehmung ehemaliger Besitzer. Ein kurzes Gassigehen oder minderwertiges Futter erfüllt allein meist nicht die Voraussetzungen einer erheblichen Tierwohlgefährdung. Erst wenn Gesundheitsschäden nachweisbar sind oder der Hund erheblich leidet, wird ein Einschreiten in Betracht kommen. Ein solches Leiden ist für Behörden oft schwer nachweisbar, insbesondere wenn der Hund äußerlich gesund erscheint.

Rechtliche Möglichkeiten bei Geschäftsunfähigkeit des neuen Halters

Eine Besonderheit im beschriebenen Fall liegt darin, dass der neue Halter offenbar unter rechtlicher Betreuung steht. Dies könnte rechtliche Konsequenzen haben. Verträge, die von Personen abgeschlossen werden, die unter Betreuung stehen, sind nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob der Betroffene geschäftsfähig war, als der Vertrag geschlossen wurde. War der neue Halter bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Hundes geschäftsunfähig, könnte der Vertrag tatsächlich unwirksam sein. Hierdurch könnte theoretisch die Möglichkeit bestehen, den Hund zurückzufordern oder einen Betreuer darauf hinzuweisen, dass das Halten eines Hundes möglicherweise außerhalb des Handlungsspielraums des Betreuten liegt.

Allerdings hilft diese Option praktisch wenig, wenn der ehemalige Halter das Tier aus persönlichen Gründen nicht zurücknehmen kann. Eine solche Situation wäre eher ein Anlass, um gemeinsam mit dem zuständigen Betreuer eine bessere Lösung für den Hund zu finden – etwa durch eine erneute Vermittlung des Tieres.

Privatrechtliche Einflussmöglichkeiten durch vertragliche Klauseln

Privatrechtlich lässt sich in Abgabeverträgen durchaus vereinbaren, dass bei Vertragsverletzungen wie mangelnder Pflege oder fehlender Sachkunde der ehemalige Besitzer ein Rückforderungsrecht erhält. Solche Klauseln müssen jedoch ausdrücklich und rechtswirksam formuliert werden. Liegen keine entsprechenden Vereinbarungen vor, sind dem ehemaligen Besitzer juristisch gesehen die Hände gebunden.

Was bleibt als praktische Handlungsmöglichkeit?

Faktisch verbleiben wenig direkte rechtliche Möglichkeiten. Doch gibt es Schritte, die helfen könnten:

1. Meldung ans Ordnungsamt über fehlende Anmeldung und fehlenden Sachkundenachweis.
2. Meldung ans Veterinäramt bei konkreten gesundheitlichen Schäden.
3. Kontaktaufnahme mit dem rechtlichen Betreuer, um eine Betreuungslösung für den Hund anzuregen.

Auch wenn es emotional belastend ist, sollten ehemalige Halter realistisch bleiben: Solange ein Hund nicht akut leidet, wird es schwer sein, Behörden zum Einschreiten zu bewegen. Behördliche Maßnahmen setzen konkrete, belegbare Verstöße voraus. Ehemalige Besitzer haben weder das Recht noch die Möglichkeit, Haltungsvorschriften direkt durchzusetzen, wenn keine expliziten Rücknahmeklauseln im Vertrag festgelegt wurden.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Sicht und meine Meinung auf dieses Thema dar. Wenn Sie einen Fehler entdecken, bin ich für einen Hinweis dankbar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein, bitte lassen Sie sich im Zweifel beraten.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin

In