Tierhaltung in Mietwohnungen: Was das Gesetz erlaubt
Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern. Klar ist: Ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist unwirksam. Stattdessen unterscheiden Gerichte zwischen Kleintieren, die ohne Erlaubnis gehalten werden dürfen, und größeren Tieren – insbesondere Hunden und Katzen –, deren Haltung in der Regel von der Zustimmung des Vermieters abhängt.
Steht im Mietvertrag eine Klausel wie „Haustiere nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters“, handelt es sich um eine sogenannte „Einzelfallentscheidungsklausel“. Diese ist wirksam, darf aber nicht zu einem Willkürinstrument des Vermieters werden.
Die Zustimmung zur Hundehaltung: Wann darf sie verweigert werden?
Auch wenn der Mietvertrag eine Zustimmungsklausel enthält, kann der Vermieter die Hundehaltung nicht nach Belieben verbieten. Vielmehr ist er verpflichtet, sein Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände sachlich auszuüben.
Folgende Kriterien spielen bei der Entscheidung eine Rolle:
– Größe und Rasse des Hundes
– Anzahl der bereits im Haus lebenden Tiere
– Art und Größe der Wohnung
– Verhalten und Zuverlässigkeit der Mieter
– etwaige Allergien anderer Mieter
– berechtigte Interessen der Hausgemeinschaft
Ein pauschales Verbot mit Verweis auf abstrakte Lärmbelästigung oder mögliche Schäden reicht in der Regel nicht aus. Vielmehr muss der Vermieter darlegen können, warum im konkreten Fall mit überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.
„Wir hatten eine mündliche Zusage“ – Bedeutung und Beweisprobleme
Häufig berufen sich Mieter auf eine mündliche Zusage des Vermieters zur Tierhaltung. Auch solche Vereinbarungen sind grundsätzlich rechtsverbindlich. Problematisch ist jedoch der Nachweis: Wer sich auf eine solche Zusage beruft, muss sie auch beweisen können.
Gibt es keine schriftliche Bestätigung, wird es im Streitfall schwierig. Dennoch kann eine konkrete Zusage beim Einzug – etwa durch Zeugen belegbar – durchaus Gewicht haben. Auch ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters kann ein späteres Verbot als treuwidrig erscheinen lassen.
„Es ist sein Haus“ – warum das Hausrecht Grenzen hat
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass der Vermieter allein deshalb frei entscheiden kann, weil es sich um „sein Haus“ handelt. Zwar steht ihm ein Hausrecht zu, doch im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses ist dieses durch das Mietrecht begrenzt.
Mit Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter ein verfassungsrechtlich geschütztes Besitzrecht an der Wohnung. Der Vermieter kann also nicht ohne triftigen Grund in die Nutzung eingreifen, etwa durch willkürliche Verbote. Auch das „Hausrecht“ muss sich an gesetzlichen Maßstäben messen lassen.
Hundehaltung als sozial übliches Verhalten
Die Rechtsprechung erkennt zunehmend an, dass die Haltung eines Hundes – insbesondere eines kleinen, gut sozialisierten Tiers – heute als sozial üblich gilt. Entsprechend sind pauschale Bedenken des Vermieters zurückhaltend zu bewerten.
Das Amtsgericht Hannover urteilte etwa, dass ein gut erzogener, kleiner Hund auch in einer Mietwohnung ohne Garten grundsätzlich nicht verboten werden darf, wenn keine konkreten Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Entscheidend ist, ob durch das Tier eine unzumutbare Störung des Hausfriedens zu befürchten ist.
Was tun bei unberechtigter Verweigerung?
Verweigert der Vermieter die Zustimmung ohne sachliche Begründung, kann der Mieter die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen einklagen. Dabei prüft das Gericht, ob die Ablehnung im konkreten Fall gerechtfertigt ist oder ob ein Anspruch auf Zustimmung besteht.
Vor einer Klage empfiehlt sich jedoch die außergerichtliche Klärung: Ein ausführliches Schreiben mit Darstellung der geplanten Hundehaltung (inklusive Rasse, Größe, Versicherungsschutz, Schulungsnachweise, Verhaltensbeschreibung) kann helfen, den Vermieter umzustimmen oder zumindest dessen Ablehnungsgründe offen zu legen.
Fazit: Rechte wahren, Konflikte vermeiden
Mieter haben ein berechtigtes Interesse an tierischer Gesellschaft – und dieses ist rechtlich durchaus geschützt. Vermieter dürfen die Hundehaltung nur aus sachlichen Gründen verweigern, die im Einzelfall begründet sein müssen.
Wer Haustiere halten möchte, sollte sich frühzeitig um eine schriftliche Zustimmung bemühen, mögliche Einwände des Vermieters ernst nehmen und transparente Informationen liefern. Kommt es dennoch zum Streit, sind rechtliche Schritte möglich – aber nur dann erfolgversprechend, wenn keine konkreten Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“