: : Hundehaltung und Tierschutz – Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei schlechter Haltung?

Züchter geraten manchmal in schwierige Situationen, wenn Hunde aus ihrem Zwinger in schlechte Haltungsbedingungen gelangen. Oftmals stellt sich die Frage, ob ein Züchter rechtliche Schritte einleiten kann, wenn er feststellt, dass ein ehemaliger Welpe nicht mehr angemessen versorgt wird. Insbesondere nach einer Trennung oder Scheidung der Käufer ist dies ein häufiger Anlass für Streitigkeiten. Dabei ist jedoch zunächst klar festzustellen: Mit dem Verkauf des Hundes gehen sämtliche Eigentumsrechte vollständig auf den Käufer über. Rechtlich gesehen endet damit grundsätzlich jede direkte Einflussmöglichkeit des Züchters. Dennoch bedeutet dies nicht, dass man tatenlos zusehen muss.

Schlechte Haltung von Hunden – Was ist nach dem Tierschutzgesetz unzulässig?

Die Haltung eines Hundes unterliegt in Deutschland klar definierten Mindestanforderungen, geregelt insbesondere durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV). Diese Vorschriften enthalten entscheidende Grundsätze, an denen sich beurteilen lässt, ob eine Hundehaltung zulässig ist oder nicht.

Wesentlich ist dabei nicht nur die körperliche Versorgung des Tieres, etwa durch ausreichende Nahrung und Wasser, sondern auch seine psychische und soziale Versorgung. Besonders relevant ist hier § 2 der Tierschutz-Hundeverordnung, der ausdrücklich fordert, dass einem einzeln gehaltenen Hund täglich mehrfach die Möglichkeit zu länger dauerndem Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren ist. Dies zielt darauf ab, das soziale Bedürfnis eines Hundes zu erfüllen, denn Hunde sind von Natur aus sozial geprägte Wesen. Rein faktisch betrachtet reicht es daher nicht aus, einen Hund lediglich mit Futter und gelegentlichem Auslauf im Garten zu versorgen.

Auslauf im Garten allein – ausreichend oder tierschutzwidrig?

Ein weit verbreiteter Irrtum unter Hundehaltern besteht darin, dass regelmäßiger Freilauf im Garten genügt, um den Bedürfnissen eines Hundes gerecht zu werden. Tatsächlich bietet der Garten allein jedoch keine ausreichende geistige und soziale Stimulation. Ein Hund benötigt aktiven Kontakt zu Menschen oder Artgenossen, um seine sozialen Bedürfnisse zu befriedigen. Wird der Hund nur zweimal täglich durch Nachbarn gefüttert und in den Garten gelassen, erfüllt dies die rechtlichen Anforderungen an eine artgerechte Haltung definitiv nicht. Dies kann unter Umständen sogar als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz eingestuft werden, wenn nachweisbar ist, dass der Hund dauerhaft isoliert und sozial vernachlässigt wird.

Einschaltung der Veterinärbehörde – Rechte, Pflichten und Grenzen

Züchter oder Dritte, die eine tierschutzwidrige Haltung vermuten, haben jederzeit die Möglichkeit, sich an die zuständige Veterinärbehörde zu wenden. Diese Behörden sind verpflichtet, Hinweisen nachzugehen und gegebenenfalls vor Ort die Haltung des Hundes zu überprüfen. Dabei prüfen Amtsveterinäre insbesondere, ob die Versorgung, Pflege, Unterbringung und soziale Interaktion den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Wird ein Verstoß festgestellt, kann die Behörde entsprechende Maßnahmen verhängen, die von einer Anordnung zur Verbesserung der Haltung bis hin zur Wegnahme des Hundes reichen können.

Ein wichtiger Punkt, den Züchter hierbei bedenken sollten: Durch die Meldung an das Veterinäramt verlieren sie unter Umständen endgültig jeden Zugang und jegliche Information zu dem Hund. Sobald das Amt tätig wird, entscheidet allein die Behörde über weitere Schritte und Maßnahmen, nicht mehr der Züchter. Die Behörde ist außerdem nicht verpflichtet, über ihre Maßnahmen detailliert Auskunft an den Anzeigenden zu geben.

Rechtliche Alternativen für Züchter – Rückkauf statt Rückabwicklung

Da ein Züchter nach Verkauf des Tieres keinerlei direkte rechtliche Ansprüche auf Rückgabe des Hundes hat, bietet sich als praktikable Alternative ein Rückkaufangebot an. Eine solche Regelung basiert rein auf freiwilliger Basis des aktuellen Eigentümers. Gerade in Fällen von Überforderung, etwa bei Scheidungen oder sonstigen persönlichen Veränderungen, kann dies eine sinnvolle und pragmatische Lösung sein.

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass explizit ein neuer Kaufvertrag abgeschlossen wird, und nicht etwa eine Rückabwicklung des alten Kaufvertrages erfolgt. Letzteres könnte rechtlich kompliziert sein und gegebenenfalls Ansprüche nach sich ziehen, die für den ursprünglichen Verkäufer nachteilig sind. Ein neu aufgesetzter Vertrag schützt beide Seiten vor solchen Schwierigkeiten.

Die emotionale Komponente – Kommunikation und Diplomatie statt Eskalation

Neben den juristischen Möglichkeiten sollten Züchter die emotionale Komponente nicht unterschätzen. Der direkte, sachliche Dialog mit dem derzeitigen Halter ist in der Praxis oft zielführender als eine Eskalation durch Behördengänge. Ein freundliches Gespräch, in dem Unterstützung angeboten und Verständnis gezeigt wird, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Lösung. Eventuell ist der Halter erleichtert, wenn er den Hund an eine vertraute und kompetente Person zurückgeben kann.

Trotzdem ist es beruhigend für Züchter zu wissen, dass es im Notfall auch rechtliche Mittel gibt, um eine nachweisbar schlechte Haltung zu verbessern oder gegebenenfalls sogar behördlich zu beenden. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine belastbare Beweisführung, da die zuständigen Behörden zunächst klar nachweisbare Fakten benötigen, bevor sie einschreiten.

Fazit – Rechtliche Optionen bei schlechter Haltung eines verkauften Hundes

Zusammenfassend gilt, dass ein Züchter nach dem Verkauf eines Hundes keinerlei direktes Recht mehr besitzt, auf die Haltung Einfluss zu nehmen. Dennoch bestehen Möglichkeiten, bei tierschutzwidrigen Zuständen aktiv zu werden, insbesondere über die zuständige Veterinärbehörde. Ein rein auf Gartenhaltung reduzierter Kontakt erfüllt nicht die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung. Die Behörde kann tätig werden, um den Halter zur Verbesserung der Zustände anzuhalten oder schlimmstenfalls den Hund zu entziehen.

In den meisten Fällen wird aber eine einvernehmliche Lösung – etwa über einen Rückkauf des Hundes – der effektivste und nachhaltigste Weg sein.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“

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