Jagdgenossenschaft muss Mitgliedern Einblick in Akten geben

Ãhnlich wie im Vereinswesen gibt es zwischen Jagdgenossenschaften (die öffentlich-rechtliche Körperschaften sind) und Mitgliedern häufig Streit über die Frage, inwieweit die Jagdgenossenschaften Einblick in eigene Unterlagen gewähren müssen – also beispielsweise Protokolle, Pachtverträge, Vorstandsbeschlüsse und Abrechnungen. Dieser Einblick kann notwendig sein, wenn Mitglieder der Jagdgenossenschaft herausfinden möchten, ob Jagdpachten korrekt berechnet und ausgezahlt wurden oder sonstige Unregelmäßigkeiten in der Eigenverwaltung der Genossenschaft vermuten, beispielsweise in der Art und Weise, wie und an wen die Jagdgenossenschaft Pachtverträge vergibt.

Da die unteren Jagdbehörden lediglich die Rechtsaufsicht (und nicht die Fachaufsicht) über Jagdgenossenschaft ausüben, können sie entgegen teils verbreiteter Meinung die Herausgabe solcher Unterlagen an Mitglieder nicht „anordnen“. Einem Mitglied, dass mit der Bitte auf Akteneinsicht bei der Jagdgenossenschaft nicht gehört wird, bleibt daher in letzter Konsequenz nur der Weg vor das zuständige Verwaltungsgericht. Dieser dürfte dann aber in der Regel auch erfolgreich sein, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2013 entschieden hat.

Die Richter hielten nämlich fest, dass Mitglieder trotz des Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen in Anwendung der Grundsätze, die zu § 29 Abs. 3 VwVfG, § 25 Abs. 4 und Abs. 5 SGB X für verwaltungsverfahrensrechtliche Sachverhalte entwickelt worden sind, Anspruch auf Einblick in die Akten haben, wenn sie materiell-rechtliche Ansprüche aus der Mitgliedschaft geltend machen. Das Recht zur Akteneinsicht ergibt sich also nicht als Analogie anderer Normen, sondern als Annex der materiell-rechtlichen Ansprüche.

Grundstückseigentümer, deren unbefriedete Flächen im Gebiet eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegen, können daher die Akten dieser Jagdgenossenschaft einsehen, um mögliche Ansprüche, die aus ihrem Mitgliedsstatus erwachsen, zu überprüfen. Dabei spielt keine Rolle, ob das Mitglied (das per Gesetz Mitglied der Genossenschaft ist) die Arbeit der Jagdgenossenschaft generell unterstützt, die Jagd befürwortet oder ablehnt. Entscheidend ist alleine, ob der Antragsteller seine Rechte als Mitglied der Genossenschaft wahrnehmen möchte.

Die Akteneinsicht, die im üblichen Umfang auch das Recht auf die Erteilung oder Fertigung von Abschriften einschließt, ist eine wichtige Voraussetzung dafür, das rechtliche und fachliche Handeln der Genossenschaft, und damit mittelbar auch der mit ihr verbundenen Jagdpächter zu kontrollieren und Ãnderungen herbeizuführen. Sie kann ebenso dazu dienen, die untere Jagdbehörde zur Wahrnehmung der Rechtsauffsicht anzuhalten, wenn sich bei der Akteneinsicht Hinweise auf rechtswidriges Verhalten der Genossenschaft ergeben – beispielsweise bei der Eigenverwaltung, Wahlen oder der Vergabe von Jagdpachten.

Englisch:
Similar to the association system, there are often disputes between hunting cooperatives (which are corporations under public law) and members about the extent to which the hunting cooperatives must provide insight into their own documents – for example, minutes, lease agreements, board resolutions and accounts. This insight may be necessary if members of the hunting cooperative want to find out whether hunting leases have been calculated and paid out correctly or suspect other irregularities in the cooperative’s own administration, for example in the way the hunting cooperative awards leases and to whom.

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