Für viele Besitzer sogenannter „Kampfhunde“ ist mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Hoffnung zerplatzt. Das Gericht hat entschieden, dass Kommunen auch dann eine erhöhte Hundesteuer für solche Tiere eintreiben dürfen, wenn die Besitzer nachweisen können, dass von ihrem Tier eigentlich keine Gefahr ausgeht. Gleichzeitig urteilten die Richter aber auch, dass Kampfhundesteuern unzulässig sind, wenn sie die Haltung eines Hundes faktisch unmöglich machen.
Kampfhundesteuern sind ein typisches Beispiel für kommunale Aufwandssteuern, die zusätzlich eine Lenkungsfunktion haben: Neben dem normalen „Aufwand“, den die Kommune besteuern möchte (Haltung eines Hundes) sollen die erhöhten Steuern für bestimmte Rassen dafür sorgen, dass diese Hunde zunehmend seltener vorkommen und deshalb die (angenommenen) Risiken für die Öffentlichkeit sinken. Dass das grundsätzlich in Ordnung geht, hat die Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt.
Im aktuell entschiedenen Fall ging es einerseits um die Frage, wie hoch eine solche Kampfhundesteuer sein darf. Das Bundesverwaltungsgericht meint nun: Nicht so hoch, dass die Erhebung der Steuern einem faktischen Verbot der Haltung gleichkäme. Das sei der Fall, wenn die Kampfhundesteuer das 26-fache der üblichen Steuern betrage. Sie habe dann eine wirtschaftlich „erdrosselnde Wirkung“. Ein Verbot der Hundehaltung läge aber nicht im Kompetenzbereich der Kommunen.
Das Gericht hat gutachterliche Feststellungen zu den Hundesteuern in Deutschland durchführen lassen. Danach dürfte für die überwiegende Mehrzahl der Kommunen die erhöhte Kampfhundesteuer angemessen sein, der vorliegende Fall einer Kommune in Bayern sei ein deutlicher „Ausreißer“ nach oben.
Zum anderen hatte das Gericht zu entscheiden, ob die Kommunen für solche Listenhunde, die nur eine nachgewiesen geringe Aggressivität aufweisen, Ausnahmen von der Hundesteuer gemacht werden müssen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung verneint. Die Besteuerung erfolgt deshalb zulässiger Weise alleine nach der Einordnung des Hundes in eine entsprechende Liste, aufgrund derer die Kampfhundesteuer festgesetzt wurde.