Kein Schadenersatz bei abgenötigter Starthilfe

Wer einem anderen eine Hilfestellung „abnötigt“, kann diesen ggfls. nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn bei dieser Hilfeleistung etwas schiefgeht. Das hat – wenig überraschend – das Amtsgericht München in einer Entscheidung festgehalten. Konkret ging es um einen Fall, in dem durch eine missglückte Starthilfe die Elektronik eines Fahrzeugs erheblich beschädigt worden war.

Der Kläger, der den Beklagten mit erheblichem Nachdruck um Hilfe beim Starten seines Fahrzeuges gebeten hatte, wollte die aus dem missglückten Versuch übriggeblieben Schäden ersetzt bekommen. Der Beklagte hatte vor der Hilfeleistung deutlich gemacht, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne und zudem noch alkoholisiert sei; gleichwohl hatte der Kläger ihn schlussendlich zur Hilfe „genötigt“, weil er sonst nicht mit dem Fahrzeug nach Hause gekommen wäre. Durch eine (mutmaßliche) Verpolung kam es anschließend zu teuren Defekten am Fahrzeug des Klägers. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hatte den Ausgleich abgelehnt.

Das Amtsgericht München stellte klar, dass weder vertragliche noch deliktische Ansprüche des Klägers in Sicht seien. Einerseits sei von einem Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auszugehen, da die Hilfestellung im weit überwiegenden Interesse des Klägers gestanden habe und der Beklagte ausreichend deutlich gemacht habe, dass er sich damit nicht auskenne. Andererseits sei auch davon auszugehen, dass bei einer einfachen Verwechslung der Pole angesichts der Gesamtumstände auch lediglich von leichter Fahrlässigkeit auszugehen sei. Zudem sei am Ende noch von erheblichem Mitverschulden des Klägers auszugehen, der auf die Starthilfe gedrungen habe.

Fälle, in denen um Schadensersatz im Rahmen von Gefälligkeiten oder Nachbarschaftshilfen gestritten wird, sind nicht selten. Das schnelle „ich gehe Dir mal zur Hand“ kann sich juristisch als durchaus komplex erweisen. In der Regel ist zwar anzunehmen, dass ein Hilfeleistender gerade keine Haftung übernehmen will und der die Hilfe Annehmende mit einer solchen Einschränkung auch einverstanden ist (er will die Hilfe ja erhalten). Im Einzelfall kann das aber je nach konkreter Hilfeleistung streitig werden, insbesondere dann, wenn die Folgen einer schiefgegangenen Unterstützung für den Betroffenen sehr gravierend sind.

Wer nach einem Vorfall mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert wird, sollte jedenfalls – bevor er dazu Stellung nimmt – besser einen Rechtsanwalt konsultieren, um seine Stellung nicht zu verschlechtern.

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