: : Kein Zugang eines Abmahnschreibens ohne Öffnung des E-Mail-Anhangs

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein Abmahnschreiben, das lediglich als Dateianhang einer E-Mail versandt wird, erst mit der tatsächlichen Öffnung des Anhangs als zugegangen gilt. Zudem bestehe keine Verpflichtung, einen Dateianhang von einem unbekannten Absender zu öffnen.

Hintergrund des Urteils

Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein Internethändler im März 2020 eine Abmahnung per E-Mail. Der Anhang trug den unspezifischen Namen „2020000067EU12894.pdf“. Im späteren Rechtsstreit ging es um die Frage, ob das Abmahnschreiben als zugestellt galt, obwohl der Empfänger bestritt, die E-Mail erhalten zu haben.

Das Gericht stellte klar, dass eine Abmahnung, die ausschließlich als Anhang versandt wird, erst mit der tatsächlichen Öffnung des Dokuments als zugestellt gilt. Dies bedeutet, dass eine E-Mail allein – ohne die gesicherte Kenntnisnahme des Inhalts – nicht ausreicht, um eine rechtliche Wirkung zu entfalten.

Keine Verpflichtung zur Öffnung von Anhängen

Das Oberlandesgericht betonte außerdem, dass keine Verpflichtung bestehe, einen Dateianhang von einem unbekannten Absender zu öffnen. Angesichts der weit verbreiteten Risiken durch Schadsoftware könne von einem Empfänger nicht verlangt werden, Anhänge bedenkenlos zu öffnen.

Bedeutung für den Rechtsverkehr

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den elektronischen Geschäftsverkehr und den Versand rechtlich relevanter Dokumente. Unternehmen und Anwälte, die Abmahnungen oder andere offizielle Schreiben per E-Mail versenden, sollten sicherstellen, dass der Empfänger den Inhalt tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann – etwa durch eine separate Bestätigung oder eine alternative Zustellungsmethode.

Gerade im Bereich des IT-Rechts zeigt sich, wie wichtig eine rechtssichere Kommunikation ist. Hier kann eine anwaltliche Beratung helfen, um sicherzustellen, dass Abmahnungen und andere Erklärungen tatsächlich wirksam zugehen.

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