Keine Flinte für Schäfer zur Wolfsabwehr erlaubt

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die Klage eines Schäfers gegen die Stadt Winsen (Luhe) abgewiesen, der die Erteilung einer waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte im Kaliber 12 sowie auf Erteilung einer Schießerlaubnis beantragt hatte. Die Stadt hatte zuvor entsprechende Anträge abgelehnt.

Wolf steht unter strengem Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Der Schäfer hatte in seinem Antrag argumentiert, dass er mit der Flinte sich seiner Herde nähernde Wölfe abschrecken und notfalls auch töten könne. Tatsächlich sei er durch Wolfsübergriffe in der Vergangenheit persönlich und wirtschaftlich betroffen. Das Gericht erkannte diese Betriffenheit an, sah aber aufgrund der derzeitigen Rechtslage kein ausreichendes Interesse des Klägers, Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen. Der Wolf stehe sowohl europarechtlich als auch national nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter strengem Schutz.

Ob Gummigeschosse erlaubt wären, bleibt vorerst offen

Der erst im Gerichtsverfahren gestellte Antrag des Schäfers, ihm hilfsweise die Benutzung einer Flinte mit Gummigeschossen zu gestatten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Er müsse zunächst einen dahingehenden Antrag bei der Stadt Winsen stellen, beschied im das Gericht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Schäfer kann noch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

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