: : Keine Haftung für Corona-Ansteckung in Fahrgemeinschaft

Das Landgericht Frankenthal hat entschieden: Mitglieder einer Fahrgemeinschaft haften nicht für gegenseitige Ansteckungen mit dem Coronavirus. Eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde abgewiesen.

Hintergrund des Falls

Im Frühjahr 2022 fuhr ein Arbeitnehmer gemeinsam mit einem Kollegen zur Arbeit. Der Mitfahrer trug keine Maske und wurde noch am selben Tag positiv auf das Coronavirus getestet. Der Fahrer, der unter Asthma litt, machte geltend, dass er sich bei dieser Fahrt angesteckt habe und aufgrund eines „Post-Covid-Syndroms“ dauerhaft arbeitsunfähig sei. Er forderte mindestens 20.000 Euro Schmerzensgeld und weitere 4.000 Euro Schadensersatz.

Gericht sieht kein Verschulden des Mitfahrers

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts wies die Klage mit der Begründung zurück, dass Fahrgemeinschaften auf wechselseitiger Gefälligkeit beruhen. Ein stillschweigender Haftungsverzicht sei dabei anzunehmen. Zudem sei das Infektionsrisiko in engen Räumen allgemein bekannt gewesen. Der Kläger habe dennoch bewusst auf Schutzmaßnahmen verzichtet, indem er seinen Mitfahrer nicht aufforderte, eine Maske zu tragen.

Bedeutung für Fahrgemeinschaften

Das Urteil unterstreicht, dass das Risiko einer Ansteckung in einer Fahrgemeinschaft jedem Teilnehmer bewusst sein muss. Eine nachträgliche Haftung für Infektionen lässt sich nicht ohne weiteres begründen. Das Verfahren zeigt, dass Gerichte hohe Anforderungen an den Nachweis eines Verschuldens stellen.

Rechtslage noch nicht endgültig geklärt

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das pfälzische Oberlandesgericht in einer möglichen Berufung eine andere Sichtweise einnimmt. Wer sich rechtlich absichern möchte, sollte bei der Bildung von Fahrgemeinschaften klare Absprachen treffen.

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