: : Keine Umsatzsteuer bei fiktivem Schadensersatzanspruch

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Geltendmachung von fiktivem Schadensersatz kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht, selbst wenn diese durch eine tatsächlich durchgeführte Reparatur oder Ersatzbeschaffung angefallen ist. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung.

Der zugrunde liegende Fall

Der Fall begann 2017 vor dem Amtsgericht Limburg a.d. Lahn. Ein Unfallgeschädigter forderte restlichen Schadensersatz im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung. Während des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Limburg erwarb der Geschädigte ein Neufahrzeug und forderte zusätzlich den anteiligen Ersatz der für die Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer. Das Landgericht entsprach dieser Forderung. Die abschließende Entscheidung des BGH folgte jedoch einer anderen Rechtsauffassung.

Unzulässigkeit der Kombination von Schadensberechnungen

Der BGH stellte klar, dass dem Kläger kein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Umsatzsteuer zustehe, da er sich für die fiktive Schadensberechnung entschieden hatte. Solange keine konkrete Schadensberechnung auf Basis der Ersatzbeschaffung erfolgt, bleibt die Umsatzsteuer lediglich fiktiv. Der Geschädigte darf nicht Elemente der fiktiven und konkreten Berechnung kombinieren, da dies dem sogenannten Vermischungsverbot widerspricht.

Umsatzsteuer bleibt bei fiktiver Berechnung fiktiv

Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass bei der Wahl der fiktiven Schadensberechnung die Umsatzsteuer auf Reparaturkosten als fiktiv anzusehen ist, da diese nicht tatsächlich angefallen ist. Die tatsächliche Ersatzbeschaffung wird vom Geschädigten nicht abgerechnet, weshalb keine reale Steuererstattung erfolgen kann. Der Geschädigte muss sich entweder für die fiktive oder die konkrete Abrechnung entscheiden—eine Mischung ist rechtlich unzulässig.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Schadensregulierung. Insbesondere bei Verkehrsunfällen stellt sich oft die Frage, welche Abrechnungsart gewählt werden soll. Für Geschädigte bedeutet dies, dass eine gründliche rechtliche Beratung unerlässlich ist, um die für sie vorteilhafteste Abrechnungsart zu wählen. Rechtsanwalt Nils Michael Becker, spezialisiert auf Schadensersatzrecht, steht Betroffenen bei der Wahl der geeigneten Schadensberechnung beratend zur Seite. Sein Fachwissen sorgt dafür, dass Mandanten optimal beraten werden, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

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