: : Kritzeleien eines Kindes: Kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat entschieden, dass Kritzeleien eines geistig behinderten Kindes an Wänden und Fensterbrettern einer Mietwohnung nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst sind. Infolgedessen müssen Mieter für die entstandenen Schäden aufkommen.

Schadensersatzpflicht der Mieter nach Mietende

Im verhandelten Fall verlangten Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses im August 2023 Schadensersatz für Kritzeleien, die mit Bleistift an Wänden und Fensterbrettern einer Berliner 6-Zimmer-Wohnung angebracht wurden. Die Kosten für das Streichen der betroffenen Flächen beliefen sich auf 595 €. Da die Mieter sich weigerten, diese Summe zu übernehmen, kam es zur Klage.

Gericht: Kritzeleien sind eine Beschädigung der Mietsache

Das Gericht entschied, dass der Anspruch der Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei. Die Mieter hätten ihre Obhutspflicht verletzt, indem sie die Beschädigung der Mietsache zuließen. Kritzeleien – unabhängig davon, ob sie von einem geistig behinderten Kind stammen – überschreiten den Rahmen des normalen Mietgebrauchs.

Relevanz für Mieter und Vermieter

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Mieter grundsätzlich für Beschädigungen der Mietsache haften, auch wenn diese durch ihre Kinder verursacht wurden. Die besondere Situation eines behinderten Kindes führt nicht automatisch zu einer Haftungsbefreiung.

Für Mieter empfiehlt es sich daher, darauf zu achten, dass Wände und Einrichtungsgegenstände in einem vertragsgemäßen Zustand bleiben. Vermieter wiederum können sich auf diese Rechtsprechung berufen, um berechtigte Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Gerade in mietrechtlichen Fragen lohnt es sich, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen. Die richtige rechtliche Einschätzung kann helfen, Streitigkeiten zu vermeiden oder sachgerecht zu lösen.

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