: : Kündigung bei Pächterwechsel: Rechte wahren, Fristen kennen

Verpächterwechsel und seine Folgen für Pachtverträge

Wird ein verpachtetes Grundstück verkauft, steht oft die Frage im Raum, ob und unter welchen Voraussetzungen die neuen Eigentümer bestehende Pachtverhältnisse beenden können. Klar ist: Mit der Eigentumsübertragung tritt der Erwerber gemäß § 593b BGB an die Stelle des bisherigen Verpächters. Die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag bestehen grundsätzlich unverändert fort. Kündigungen sind erst wirksam möglich, wenn der neue Eigentümer auch im Grundbuch eingetragen ist.

Ein Blick in das Grundbuch schafft hier Rechtssicherheit. Solange der Eintrag fehlt, ist eine Kündigung durch den Erwerber grundsätzlich unwirksam – es sei denn, sie erfolgt durch den bisherigen Eigentümer oder ein Nachweis der Vertretungsmacht aller neuen Eigentümer wird erbracht.

Wirksamkeit von Kündigungen: Die Rolle der Vollmacht

Ein häufiger Irrglaube ist, dass jede Kündigung ohne beigefügte Originalvollmacht automatisch unwirksam sei. Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass eine Kündigung, die durch einen Vertreter ohne Nachweis der Vollmacht ausgesprochen wird, nach § 174 BGB zurückgewiesen werden kann – aber nur dann, wenn sie nicht vom erklärungsberechtigten Eigentümer selbst stammt.

Wenn also beispielsweise nur einer von mehreren neuen Eigentümern kündigt, ohne von den anderen bevollmächtigt zu sein, kann der Pächter die Kündigung formwirksam zurückweisen. Ist die Kündigung dagegen von allen Eigentümern unterzeichnet, bedarf es keines gesonderten Nachweises der Vertretungsmacht.

Fristen im Pachtverhältnis: Wann ist Kündigung möglich?

In der Praxis entscheidend ist, ob es sich um einen Landpachtvertrag handelt und welche Kündigungsfrist gilt. Für landwirtschaftliche Pachtverträge gelten nach § 594a BGB verlängerte Kündigungsfristen: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Pachtjahres erfolgen, wenn sie zum Ablauf des Pachtjahres wirksam werden soll.

Verträge, die sich – wie häufig – automatisch um ein Jahr verlängern, können also nur dann zum jeweiligen Jahresende beendet werden, wenn die Kündigung rechtzeitig erklärt wurde. Maßgeblich ist hier nicht der Zeitpunkt der Zustellung, sondern der Zugang beim Pächter. Eine mündliche Ankündigung reicht keinesfalls aus.

Unklare Verpächterangabe: Was bedeutet „Erbengemeinschaft Müller“?

Ist im Vertrag als Verpächter nur eine Erbengemeinschaft ohne konkrete Namen genannt, kann das im Streitfall zu erheblichen Unsicherheiten führen. Zwar ist auch eine Erbengemeinschaft rechtsfähig genug, um Verträge zu schließen – die Ausübung von Rechten wie Kündigung oder Vertragsübertragung erfordert jedoch grundsätzlich die Mitwirkung aller Miterben.

Kommt es nach einem Verkauf zur Kündigung durch Dritte, muss zunächst festgestellt werden, ob der Erwerb tatsächlich von der genannten Erbengemeinschaft ausging. Fehlt diese Identität, könnte sich der Pächter – zumindest vorübergehend – auf fehlende Passivlegitimation berufen.

Vertragliche Gestaltung: Verlängerungsklauseln und ihre Wirkung

Verträge mit automatischer Verlängerungsklausel (z.?B. um jeweils ein Jahr bei ausbleibender Kündigung) bieten eine gewisse Bestandssicherheit für den Pächter. Sie sind allerdings kein Kündigungsschutz. Wird innerhalb der Frist korrekt gekündigt, endet das Pachtverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Gerade bei langfristigen Pachtverhältnissen empfiehlt sich daher die regelmäßige Prüfung der vertraglichen Grundlagen – insbesondere, wenn der ursprüngliche Verpächter nur unscharf bezeichnet ist oder das Vertragswerk lückenhaft erscheint.

Strategische Möglichkeiten für Pächter

Wer das Pachtverhältnis erhalten möchte, kann die formalen Anforderungen an eine wirksame Kündigung genau prüfen. Liegt zum Beispiel noch keine Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch vor oder fehlt die Mitwirkung aller Verfügungsberechtigten, kann die Kündigung rechtlich angreifbar sein.

Eine formgerechte Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB ist allerdings nur innerhalb angemessener Frist und unter Berufung auf das Fehlen einer Originalvollmacht möglich. Reines Schweigen genügt nicht.

Ein weiterer Aspekt betrifft den Übergang nach § 566 BGB, der bei Mietverhältnissen auf Wohnraum eine besondere Bedeutung hat, im Pachtrecht jedoch nicht unmittelbar anwendbar ist. Dennoch kann ein Blick auf die Struktur des Eigentumsübergangs lohnen, insbesondere wenn unklar ist, ob tatsächlich die Erbengemeinschaft als Ganzes veräußert hat oder einzelne Erben eigenständig gehandelt haben.

Fazit: Rechtssicherheit durch Dokumentation und Einsicht

Pächter sollten bei einem Eigentümerwechsel nicht nur auf mögliche Kündigungen achten, sondern aktiv die Rechtslage klären. Der Grundbucheinsicht kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Nur wer weiß, wer aktuell Eigentümer ist, kann einschätzen, ob eine Kündigung wirksam ist.

Wird gekündigt, ohne dass klar ist, ob der Kündigende tatsächlich verfügungsbefugt ist, kann eine Zurückweisung unter Berufung auf § 174 BGB sinnvoll sein. Gleichzeitig sollte aber stets geprüft werden, ob eine einvernehmliche Lösung mit den neuen Eigentümern möglich ist – insbesondere, wenn die Nutzung des Grundstücks an persönliche oder emotionale Interessen gebunden ist.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“

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