Landgericht Frankenthal urteilt in Sachen Corona-Impfschaden

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage einer Frau aus Rheinland-Pfalz gegen den Corona-Impfstoffhersteller BioNTech abgewiesen. Die Klägerin forderte mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld aufgrund einer behaupteten beidseitigen Lungenarterienembolie und einer angeblichen Immunschwäche, die sie als „V-Aids“ bezeichnete, nach ihrer zweiten Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff „Comirnaty“.

Die Frau machte geltend, dass die gesundheitlichen Probleme in direktem Zusammenhang mit der Impfung stünden. Das Gericht fand jedoch, dass ein solcher Zusammenhang nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Lungenembolie auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnte, wie die Einnahme von oralen Verhütungsmitteln, die bekanntermaßen das Risiko für Thrombosen und Embolien erhöhen.

Die Klage wurde daher abgewiesen, da der erforderliche Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und den behaupteten gesundheitlichen Folgen nicht erbracht wurde.

Keine Haftung des Impfstoffherstellers

Darüber hinaus wurde auch die Haftung des Impfstoffherstellers nach dem Arzneimittelgesetz abgelehnt. Laut Gericht setzt eine solche Haftung voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Das Gericht stützte sich auf die Bewertung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), die den Impfstoff vor der Zulassung geprüft und ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt hatte.

Bezüglich der von der Klägerin behaupteten Immunschwäche, die sie als „V-Aids“ bezeichnete, wies das Gericht darauf hin, dass eine solche Erkrankung im wissenschaftlich-medizinischen Bereich nicht anerkannt sei. Zudem seien entsprechende Beschwerden nicht hinreichend dargelegt worden. Das Gericht klärte außerdem, dass es sich bei „Comirnaty“ um ein Arzneimittel und nicht, wie von der Klägerin behauptet, um ein Gentherapeutikum handelt.

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