Landgericht Köln wertet Cookie-Banner als AGB und erlässt Verfügung

Cookie-Banner sind in Deutschland noch immer ein heißes Eisen, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt. Das Gericht erließ eine einstweilige Anordnung mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, ein Cookie-Banner zu verwenden, in dem zwar auf die Verwendung von Cookies hingewiesen wird, dem Nutzer aber keine Möglichkeit der (voreingestellten) Ablehnung bleibt. Banner, die sinngemäß darauf hinweisen, man gehe von einem stillschweigenden Einverständnis des Besuchers für den Einsatz von Cookies bei weiterer Nutzung der Website aus, sind damit erneut als rechtswidrig eingeordnet worden.

Im vorliegend wurde eine Websitenbetreiberin in die Pflicht genommen, die einen Cookie-Banner mit folgendem Wortlaut benutzte: „Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.“ Benutzer hatten zum Fortfahren danach nur zwei klickbare Buttons zur Auswahl: „Ok.“ und „Datenschutzerklärung“. Das hielt das Gericht nicht für zulässig und verdonnerte die Betreiberin ohne vorherige mündliche Verhandlung zur Unterlassung.

In seiner Entscheidung führt das Landgericht Köln dazu wie folgt aus:

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 UWG. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 15 Abs. 3 TMG. […] Die von ihm angegriffene Klausel ist mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vereinbar. Denn sie widerspricht dem wesentlichen Gedanken von § 15 Abs. 3 TMG.

In Deutschland regelt das Telemediengesetz, hier der § 15 Abs. 3 TMG den Einsatz von Cookies. Es ist seit langem strittig, ob die deutsche Gesetzgebung die entsprechende EU-Richtlinie ausreichend umgesetzt hat. Darauf weist indirekt auch das Landgericht hin:

Nach letztgenannter Vorschrift darf der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer nach einer Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht dem nicht widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vorschrift dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nicht einsetzen darf, wenn die Einwilligung des Nutzers mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens eingeholt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 Rn. 52).

Das Gericht folgert darauf, dass die in diesem Fall verwendete Klausel im Lichte einer solchen Auslegung in jedem Fall rechtswidrig sein muss, weil nicht einfach eine konkludente Einwilligung der Besucher unterstellt werden darf:

Dem folgend widerspricht eine, wie hier verwendete, Klausel erst Recht § 15 Abs. 3 TMG, wenn mit der Weiternutzung der Internetseite konkludent in die Nutzung von Cookies eingewilligt werden soll (so auch Haberer, MMR 2020, 810 (813)).

Englisch:
Cookie banners are still a hot potato in Germany, as a recent decision by the Cologne Regional Court shows. The court issued a temporary injunction prohibiting the defendant from using a cookie banner that refers to the use of cookies, but does not give the user the option of (preset) rejection. Banners that indicate that the visitor’s tacit consent to the use of cookies in the event of further use of the website is assumed are thus once again classified as unlawful.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin