Landgericht München I: Hahnengekrähe kann verboten werden

Im Falle von Lärmbelästigung durch das Krähen eines Hahns hat das Landgericht München I entschieden, dass der Hahnbesitzer geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um die Lärmstörung zu verhindern. Das Krähen des Hahns stellt aufgrund seiner Plötzlichkeit, Tonalität und Modulation eine besondere Lästigkeit dar, die sich auf die Annehmlichkeit und Gebrauchsfähigkeit der umliegenden Wohngebiete auswirkt.

Das Gericht entschied, dass der Hahnbesitzer nicht nur während der Ruhezeiten, sondern generell dafür verantwortlich ist, dass der Lärm durch das Krähen des Hahns nicht zu einer Belästigung der Nachbarn führt. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Lautstärke war nicht notwendig, da das Krähen des Hahns bereits an sich als störend empfunden wird.

Das Urteil macht deutlich, dass Besitzer von Tieren wie Hähnen die Verantwortung haben, sicherzustellen, dass ihre Tiere nicht zu einer Belästigung für die umliegenden Wohngebiete werden. Maßnahmen wie das Entfernen des Hahns, das Abschirmen des Hahns durch Schallschutzmaßnahmen oder das Verlegen des Hahns in einen Bereich, der weiter von den Nachbarn entfernt ist, können in Betracht gezogen werden. Es ist jedoch wichtig festzustellen, dass das Urteil im Einzelfall entschieden wird und dass die Umstände, die zur Lärmbelästigung führen, genau untersucht werden müssen.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin