In Rostock kam es zu einem Zwischenfall, bei dem eine Frau von einem Hund gebissen wurde und nun laut Urteil des Landgerichts Rostock Anspruch auf fast 8.600 Euro Schadensersatz hat. Der Vorfall ereignete sich, als der Besitzer eines Schäferhundmischlings die Leine des Tieres kurzzeitig an seine Freundin übergab. Der Hund entkam und biss die Frau, die versuchte, ihren eigenen Hund zu schützen.
Details des Vorfalls und Gerichtsurteil
Der Zwischenfall ereignete sich, als der 50 Kilogramm schwere Schäferhundmischling einen kleineren Yorkshire Terrier erblickte und sich losriss, während sein Halter beschäftigt war. Die Freundin des Halters, die die Leine hielt, war von der Situation überrascht und konnte den Hund nicht kontrollieren. In dem Bemühen, ihren eigenen Hund zu schützen, wurde die Besitzerin des Terriers in einen Finger gebissen und erlitt eine blutende Wunde.
Das Landgericht Rostock entschied, dass es irrelevant sei, welcher der beiden Hunde die Verletzung verursacht hat. Die Richter betonten, dass selbst wenn der Terrier die Frau gebissen hätte, dieses Verhalten als Reaktion auf einen drohenden Angriff als „tiertypisch“ angesehen und dem Veranlasser zugerechnet werden müsse.
Langzeitfolgen und finanzielle Entschädigung
Die Folgen des Bisses waren für die betroffene Frau erheblich. Sie erlitt langanhaltende Schmerzen, war teilweise arbeitsunfähig und musste ihren Beruf wechseln, was mit finanziellen Einbußen verbunden war. Infolgedessen forderte sie Schadensersatz, den das Gericht ihr auch zusprach.
Das Urteil sieht vor, dass der Halter des Schäferhundmischlings der Frau rund 8.600 Euro Schadensersatz zahlen muss. Zusätzlich wurde festgelegt, dass er auch für zukünftige Schäden, die aus dem Vorfall resultieren könnten, haftbar ist. Interessanterweise wurde auch die Halterin des Terriers zu einer teilweisen Haftung verurteilt, da ihr Hund zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht angeleint war und ihr Eingreifen zur Situation beitrug.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, und es besteht die Möglichkeit, dass beide Parteien Berufung einlegen.