Wesentliche Wareneigenschaften müssen beim Bestellvorgang aufgeführt werden
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 7. November 2023 (Az. 91 O 69/23) festgestellt, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn wesentliche Merkmale der Ware in einem Online-Shop auf der Bestellseite nicht aufgelistet sind. Dieser Verstoß steht im Widerspruch zu § 312j Abs. 2 BGB und ist daher abmahnfähig.
Gemäß § 312j Abs. 2 BGB sind Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich darzulegen. Dies soll in räumlicher Nähe zur Bestellschaltfläche erfolgen. Eine bloße Verlinkung auf eine andere Seite mit den erforderlichen Informationen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Die Bedeutung dieser Entscheidung für den Online-Handel
Diese Entscheidung des LG Berlin hat weitreichende Konsequenzen für den Online-Handel. Sie betont die Notwendigkeit, dass Online-Shops alle relevanten Informationen zu ihren Produkten direkt auf der Bestellseite anzeigen müssen. Dies dient dem Verbraucherschutz und soll sicherstellen, dass Kunden vor dem Abschluss eines Kaufvertrags alle wesentlichen Informationen erhalten.
Das Urteil unterstreicht auch, dass die Informationspflichten für Produkteigenschaften ähnlich streng gehandhabt werden wie für Preisangaben oder Vertragslaufzeiten. Diese Regelung zielt darauf ab, den Verbrauchern eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen und sie vor irreführenden oder unvollständigen Produktinformationen zu schützen.
Online-Händler sind somit gefordert, ihre Webseiten und Bestellprozesse entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzupassen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.