Das Landgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 14. Februar 2024 entschieden, dass der Impfstoffhersteller Biontech nicht für mutmaßliche Impfschäden haftet. Eine Frau klagte gegen Biontech, behauptend, nach der Impfung mit dem Biontech-Vakzin an Herzproblemen und starker Migräne zu leiden. Ihre Forderung nach einem Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro wurde jedoch abgewiesen.
Kernpunkte des Verfahrens
Die Klage stützte sich auf § 84 Arzneimittelgesetz, der eine spezielle Gefährdungshaftung für Arzneimittelproduzenten beinhaltet. Das LG Frankfurt urteilte jedoch, dass eine Haftung nur für Schäden in Betracht kommt, die nach der Zulassung des Impfstoffs bekannt wurden. Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hatte das Biontech-Vakzin zugelassen und ein günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt.
Beweislast und Kausalität
Das Gericht betonte, dass die Klägerin nicht ausreichend belegen konnte, dass ihre gesundheitlichen Probleme direkt durch die Impfung verursacht wurden. Für eine Haftung nach § 84 AMG muss der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Schadenseintritt nachgewiesen werden. Dies gelang der Klägerin nicht, da aussagekräftige medizinische Unterlagen fehlten.
Bisherige Rechtsprechung und Ausblick
Das Urteil des LG Frankfurt folgt dem Trend bisheriger Entscheidungen deutscher Gerichte zu Corona-Impfschäden. Bislang wurden ähnliche Klagen gegen Biontech und andere Impfstoffhersteller wie AstraZeneca erstinstanzlich abgewiesen. Ein zweitinstanzliches Verfahren gegen AstraZeneca ist beim Oberlandesgericht Bamberg anhängig, wobei es um die angemessene Darstellung von Risiken in der Fachinformation geht.