Klagen gegen VW aus 2019 unterliegen nicht der Verjährung

Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass bei den im Jahr 2019 dort eingegangenen Verfahren gegen Fahrzeughersteller wie Volkswagen wegen der sogenannten Abgas-Affäre keine gesetzliche Verjährung eingetreten ist.

Die Fahrzeughersteller hatten argumentiert, die erst im Jahr 2019 geltend gemachten Ansprüche seien (anders als die noch Ende 2018 eingegangenen) bereits verjährt, weshalb die Betroffenen sie auch nicht mehr durchsetzen könnten. Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem öffentlichen Bekanntwerden der Vorwürfe im Jahr 2015 begonnen und sei deshalb Ende 2018 abgelaufen.

Das Landgericht war dem entgegen der Auffassung, dass die Frist erst beginne, wenn der Betroffene seine möglichen Ansprüche „ohne weiteres“ erkennen könne. Das sei aber erst deutlich später als 2015 der Fall gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 17.10.2019)

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