Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. 27 O 190/23) entschieden, dass die Speicherung von Off-Site-Daten durch Facebook, die über die Meta Business Tools erfasst werden, ohne die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer datenschutzwidrig ist.
Fehlende Einwilligung und unzulässige Speicherung
In der Entscheidung stellte das Gericht fest, dass Facebook personenbezogene Daten von Nutzern speichert, die durch die Nutzung von Drittwebseiten oder Apps mit eingebundenen Meta Business Tools an das Unternehmen übermittelt werden. Dabei könne sich Facebook nicht auf eine Einwilligung berufen, die möglicherweise von den Betreibern der Drittseiten eingeholt wurde. Denn selbst wenn diese Daten rechtmäßig übermittelt wurden, bedarf die Speicherung durch Facebook einer eigenen rechtlichen Grundlage nach Art. 6 DSGVO – die hier fehlte.
Besonders problematisch sei die technische Gestaltung der Meta Business Tools. Die vom Gericht untersuchten Mechanismen – insbesondere die Verwendung von Cookies – deuteten darauf hin, dass eine Datenübermittlung an Facebook unabhängig von einer erteilten Einwilligung des Nutzers erfolgte. Das Gericht verwies darauf, dass Datenschutzbestimmungen eine transparente und freiwillige Zustimmung erfordern, die hier nicht gegeben sei.
Löschungsanspruch und Schadensersatz
Das LG Stuttgart bestätigte, dass der betroffene Nutzer nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Löschung der unrechtmäßig gespeicherten Daten habe. Zudem sprach das Gericht dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 300 Euro gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Es begründete dies mit einem Kontrollverlust über die eigenen Daten, der als immaterieller Schaden anzusehen sei.
Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass der Schadensersatzanspruch keine präventive oder strafende Funktion habe. Ein höherer Betrag sei daher nicht gerechtfertigt, da der Kläger zwar eine Beeinträchtigung seiner Rechte erlitten habe, diese jedoch nicht von besonders schwerwiegender Natur sei.
Praktische Konsequenzen und Bedeutung für Nutzer
Das Urteil des LG Stuttgart verdeutlicht einmal mehr die hohen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung im Zusammenhang mit der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch soziale Netzwerke. Die Entscheidung zeigt zudem, dass Unternehmen wie Meta (Facebook) nicht nur für die Erhebung von Daten durch ihre Partner-Webseiten, sondern auch für deren anschließende Speicherung und Nutzung eigenständig verantwortlich sind.
Für betroffene Nutzer bedeutet dies, dass sie sich gegen eine unrechtmäßige Speicherung ihrer Daten wehren können. Datenschutzrechtliche Ansprüche – insbesondere auf Löschung und gegebenenfalls Schadensersatz – sollten sorgfältig geprüft und bei Bedarf geltend gemacht werden.
Der Fall unterstreicht die wachsende Bedeutung des Datenschutzrechts und bestätigt, dass Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, strenge rechtliche Vorgaben einhalten müssen. Bei Fragen zur Einwilligung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten kann eine juristische Beratung sinnvoll sein.