In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Koblenz wurde die Klage einer Maklerin auf Zahlung ihrer Provision abgewiesen. Trotz eines bestehenden Maklervertrags und der erfolgreichen Vermittlung eines Immobilienkaufs sah das Gericht keinen Anspruch auf Maklerlohn. Der Fall zeigt, unter welchen Umständen eine Maklerprovision entfallen kann – insbesondere, wenn das Verhalten des Maklers selbst als treuwidrig gewertet wird.
Streit um die Maklerprovision: Der Fall im Detail
Die Klägerin, eine Maklerin, hatte mit der Beklagten einen Maklervertrag abgeschlossen. Im Rahmen dessen übersandte sie der Beklagten ein Exposé zu einem Objekt. Ein späterer Besichtigungstermin wurde von deren Lebensgefährten wahrgenommen. Schließlich kauften die Beklagte und ihr Lebensgefährte die Immobilie für 145.000 € mittels notariellem Kaufvertrag.
Vor Unterzeichnung des Kaufvertrags kam es jedoch zu Spannungen zwischen der Maklerin und dem Lebensgefährten der Beklagten. Grund war ein Streit über Nachweise zur Finanzierung. In einem Telefonat, das die Maklerin als Drohung auffasste, wurde angeblich angedeutet, dass keine Provision gezahlt werde. Daraufhin entschied sich die Maklerin, den Vertrag noch vor Abschluss des Kaufvertrags einseitig zu kündigen. Dennoch forderte sie die vereinbarte Maklerprovision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises ein.
Gericht sieht keinen Anspruch auf Maklerlohn
Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Maklerin habe nicht zu einem erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrags beigetragen, sondern ihn eher behindert. Zudem habe sie den Maklervertrag eigenmächtig beendet, was als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten sei.
Das Landgericht Koblenz folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Zwar sei der Maklervertrag durch die erfolgreiche Vermittlung der Kaufgelegenheit grundsätzlich erfüllt worden. Dennoch könne sich ein Makler nicht auf seinen Provisionsanspruch berufen, wenn er sich treuwidrig verhalte oder den Vertragszweck gefährde. In diesem Fall sah das Gericht eine erhebliche Mitverantwortung der Klägerin für die Konflikte im Vorfeld des Kaufvertrags.
Fazit: Treu und Glauben als Grenze des Provisionsanspruchs
Das Urteil zeigt, dass ein Maklerprovisionsanspruch nicht automatisch entsteht, selbst wenn eine Vermittlung zum Kauf führt. Entscheidend ist, dass der Makler sich vertragstreu verhält und den Kaufprozess nicht behindert. Bei Konflikten, die zu einer vorzeitigen Kündigung durch den Makler führen, kann dies den Provisionsanspruch gefährden.
Gerade in der Praxis des Immobilien- und Maklerrechts ist es daher ratsam, frühzeitig eine rechtliche Prüfung vornehmen zu lassen. Dies kann helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und die eigenen Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.