Der Bundesgerichtshof hat am 5. Dezember 2018 entschieden, dass Vermieter nicht für Schimmelbildung durch Wärmebrücken in Mietwohnungen haften, wenn diese Wohnungen zum Zeitpunkt ihrer Erbauung den damaligen technischen Standards entsprachen. Nach Ansicht des BGH haben Mieter solcher Wohnungen daher weder Anspruch auf Mietminderung, noch können sie sich der einer Schimmelbildung entgegenwirkenden Belüftung mit dem Argument verweigern, diese sei ihnen nicht zuzumuten.Â
Aktenzeichen: | VIII ZR 271/17, VIII ZR 67/18 |