: : Minischweine im Wohngebiet: OVG Koblenz bestätigt Nutzungsverbot

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass die Haltung von Minischweinen in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist (Beschl. v. 05.02.2025, Az. 8 A 11067/24.OVG). Ein Ehepaar aus Haßloch muss daher seine beiden Minipigs aus dem Garten entfernen. Das Urteil stützt sich auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn.

Verstoß gegen das Bauplanungsrecht

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Haltung von Minischweinen im Garten eine unzulässige Nutzung des Grundstücks dar. Auch wenn Haßloch als „Großdorf“ bezeichnet wird, bleibt das betroffene Grundstück Teil eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Bauaufsichtsbehörde hatte die Nutzung daher untersagt und ein Zwangsgeld angedroht. Das VG Neustadt hatte diese Entscheidung bestätigt – das OVG wies nun auch den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet zurück.

Kein Platz für Stalltiere im Wohngebiet

Das OVG betonte, dass Esel, Ziegen oder Schweine heute nicht mehr typischerweise in Wohngebieten gehalten werden. Der Bebauungsplan sehe eine solche Nutzung nicht vor, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – das Grundstück nur 425 m² groß ist, ungünstig geschnitten liegt und zu nah an Nachbarhäusern grenzt. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sei daher ausgeschlossen.

Therapietiere als Ausnahme?

Die Kläger:innen hatten argumentiert, dass die Minischweine als Therapietiere für ihre schwerbehinderte Tochter gehalten würden. Das Gericht erkannte jedoch weder eine besondere Eignung der Tiere für therapeutische Zwecke noch die Notwendigkeit, sie auf dem Grundstück zu halten, an. Auch das vorgelegte ärztliche Attest änderte nichts an dieser Einschätzung.

Minischweine und ihr „typischer Schweinegeruch“

Schließlich wies das OVG darauf hin, dass Minischweine keinen grundsätzlichen Unterschied zu Hausschweinen in puncto Sauberkeit aufweisen. Sie verströmten, so das Gericht, „den typischen Schweinegeruch“. Diese Feststellung unterstreicht, dass selbst kleine Nutztierarten nicht mit haustierüblichen Standards gleichzusetzen sind.

Baurechtliche Vorgaben im Blick behalten

Das Urteil zeigt, dass auch ungewöhnliche Haustiere baurechtlichen Beschränkungen unterliegen. Wer Tiere in einem Wohngebiet halten möchte, sollte sich frühzeitig über die planungsrechtlichen Vorgaben informieren. Die Entscheidung des OVG verdeutlicht, dass der Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn ein starkes Argument gegen die Haltung von Nutztieren in Wohngebieten sein kann.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin

In