Nach bestem Wissen

Ich erstatte dieses Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und unter Berufung auf den von mir geleisteten Eid.

Das ist der Satz, mit der vereidigte Sachverständige die von Ihnen gefertigten Gutachten abschließen. Zum Beispiel, wenn sie im Auftrag eines Gerichts darüber zu befinden haben, ob ein Sattel solche Mängel aufweist, dass der Käufer zum Rücktritt berechtigt ist. Fehlt dieser Satz, fehlt es auch am vereidigten Sachverständigen.

Die Sachverständige, deren Gutachten mir in einem Verfahren gerade vorgelegt wurde, hat keinen Eid geleistet, auf den sie sich berufen könnte. Nicht mal ihr eigener Berufsverband, auf den sie sich im Vorwort des Gutachtens wortreich beruft und in dem sie angeblich die Ausbildungsrichtlinien mitschreibt, führt sie auf seiner Website als Gutachterin. Ihren Bericht hat die Frau auf der ersten Seite unterschrieben, nicht auf der letzten. Für ihre Ausführungen hat sie zahlreiche Abbildungen benutzt, für die sie vermutlich nicht die erforderlichen Rechte besitzt. Mitteilungen der Gegenseite hat sie ungeprüft übernommen und nicht durch eigene Feststellungen überprüft. Ein Messsystem hat sie entgegen den Weisungen des Herstellers eingesetzt. Und, und, und.

Warum auch immer das Gericht die Frau ausgesucht hat, ein guter Start ins Verfahren war das nicht. Es mag daran liegen, dass der mit Pferdethemen nicht vertraute Richter geraume Zeit suchen musste, bis er überhaupt eine mögliche Gutachterin identifiziert hatte – dummerweise auf der genau gegenüberliegenden Seite der Republik.

Egal. Im Februar bekommt die Frau Gelegenheit, uns in der mündlichen Verhandlung zu erklären, warum sie im Gutachten nicht wenigstens mal vermerkt hat, dass sie das Gutachten „nach bestem Wissen“ angefertigt hat. Ich hab da so eine Ahnung.

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