Nerzfarm darf mit tierschutzwidrigen Gehegen weiter betrieben werden

Nerzfarmen dürfen nach Ansicht schleswig-holsteinischer Verwaltungsrichter auch dann weiter den Betrieb aufrechterhalten, wenn ihre Gehegegrößen nicht den Anforderungen der geänderten Tierschutznutztierverordnung entsprechen, denn: mit den neuen Gehegegrößen ließen sich Nerzfarmen nicht mehr rentabel betreiben, dies laufe auf ein Berufsverbot hinaus. Das aber könne nur das Parlament beschließen.

Die Richter argumentieren, dass die neuen Regelungen der Terschutznutzterverordnung dazu führten, dass sich Nerzzucht im internationalen Vergleich nicht mehr lohne (diesen Punkt hatte das Gericht durch ein betriebswirtschaftliches Gerichtsgutachten klären lassen). Damit sei eine Berufsausübung nicht mehr möglich. Ein solches Berufsverbot könne aber nur durch ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz, und nicht aufgrund einer schlichten Verordnung, erlassen werden. Die einzige in Schleswig-Holstein noch betriebene Nerzfarm darf daher bis auf weiteres die neuen Gehege-Größen ignorieren und Nerze auf einer Grundfläche von mindestens 0,27 m² bis zur Tötung halten.

Keinen Zweifel hatten die Richter daran, dass die Käfiggröße überhaupt neu festgeschrieben werden darf. Das ergäbe sich aus dem hohen verfassungsrechtlichen Wert des Tierschutzes. Gleichwohl müsse die Regelung eben auf parlamentarischer Ebene und nicht darunter stattfinden. Für die Praxis dürfte das allerdings bedeuten, dass die entsprechenden Regelungen noch länger auf sich werden warten lassen.

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