Neue Regeln für das Reiten im Lockdown

Im Livestream der Dressur-Studien haben wir gestern Abend die neuen Regeln für das ‚Reiten im Lockdown‘ erklärt, konkret anhand der Regeln, die seit heute (16. Dezember 2020) in Nordrhein-Westfalen gelten. Der Wesensgehalt dieser Regeln dürfte aber im Ergebnis auch für alle anderen Bundesländer maßgeblich sein.

Nordrhein-Westfalen hat seine Corona-Schutzverordnung umfassend renoviert und auf die Bund-Länder-Absprachen vom 13. Dezember angepasst. Der Volltext ist hier abrufbar. Ungeachtet der inzwischen üblichen Ungenauigkeiten und offensichtlichen redaktionellen Fehler ergibt sich auch für Reiterinnen und Reiter eine deutliche Einschränkung gegenüber den bislang geltenden Vorgaben, denn der Freizeit- und Amateursport auf Anlagen ist nunmehr ausnahmslos verboten. Reines Reiten zum Zweck der Freizeitgestaltung oder des Trainings fällt damit weg.

Erlaubt bleiben zwangsläufig zwei Dinge: 1. Das tierschutzrechtlich notwendige Bewegen (und Versorgen) von Pferden und 2. das Freizeit- und hobbymäßige Reiten außerhalb von Anlagen. Meine grob zusammengefasste Unterscheidung im Beitragsbild ist daher etwas ungenau, kann aber im Alltag trotzdem ganz gut als Orientierungshilfe dienen, wenn das eigene Pferd in einer größeren Anlage steht, innerhalb derer es normalerweise auch bewegt wird.

Es gilt also:

Innerhalb von Reitanlagen (drinnen wir draußen) dürfen Pferde nur bewegt und geritten werden, wenn dies ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, dem Tier die tierschutzrechtlich gebotene Bewegung zu verschaffen. Überflüssige Trainingseinheiten sind ab sofort unzulässig – und zwar sowohl hinsichtlich der Übungen selbst als auch was den Zeitrahmen angeht: Der Aufenthalt von Menschen auf der Reitanlage ist generell auf das wirklich notwendige Minimum zu begrenzen.

Damit fällt auch weg, dass sich zwei Menschen gleichzeitig um ein Pferd kümmern, wenn dies nicht zwingend notwendig ist. Den guten Freund/die gute Freundin mit zum Pferd zu nehmen verbietet sich also auch dann, wenn die zweite Person mit ausreichendem Abstand an der Bande steht und nur zusieht. Sie darf sich schlicht auf der Anlage nicht aufhalten.

Wenn die zweite Person (z.B. ein Kind) dagegen nur deshalb mit am Pferd ist, weil es organisatorisch nicht anders geht (fehlende Kinderbetreuung), dürfte das nach meiner Ansicht zulässig sein. Es gilt aber, hier einen sehr strengen Maßstab anzulegen: Nur die Tatsache, dass es so bequemer ist, zählt nicht.

Logischerweise entfällt mit dieser Regelung auch jede Möglichkeit, Reitunterricht zu erteilen, sowohl in Gruppen als auch in Einzelunterricht. Ich sehe – jedenfalls in Nordrhein-Westfalen – keine Möglichkeit, sich hier eine Ausnahme zu basteln.

Auch die Arbeit anderer mobiler Dienstleister wird durch die neuen Regeln zumindest schwerer. Während Tierärzte in der Regel nicht betroffen sind, dürfte sich beispielsweise bei Sattlern ganz klar die Frage stellen, ob deren Arbeit vor Ort unter Geltung der neuen Verordnung noch zulässig ist. Das könnte beispielsweise (in ganz eng begrenzten und zu begründenden Fällen) dann der Fall sein, wenn Arbeiten wie eine Sattelanpassung zwingende Voraussetzung für die weitere Bewegungsmöglichkeit des Pferdes sind. Schon bei nicht zwingend erforderlichen Verkaufsgesprächen, Sattelproben etc. dürfte die Grenze zur Unzulässigkeit schnell überschritten sein.

Auf Anlagenbetreiber kommt die unangenehme Aufgabe zu, die Einhaltung dieser Regeln. Das ergibt sich schlicht daraus, dass sie als Verantwortlicher einer Anlage durch das angeordnete Verbot direkt adressiert sind. Pferdebesitzer sollten die Anlagenbetreiber dabei im ganz eigenen Interesse unterstützen: denn Behörden dürfen eine Einrichtung auch zwangsweise schließen, wenn es dort zu wiederholten und nachhaltigen Verstößen gegen die Verordnung kommt.

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