Nutzung fremder Marken zu Beschreibungszwecken

Wenn Unternehmen Zusatzprodukte, Ersatzteile oder Verbauchsmaterialien für geschützte Produkte eines anderen Herstellers anbieten wollen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob sie bei der Bewerbung die Markennamen dieses Herstellers nennen dürfen. So auch im Fall einer Mandantin, die aus eigener Produktion Satteldecken anbietet, die auf bestimmte Satteltypen gängiger Hersteller passen. 

Die Mandantin hat entsprechend in den Produktbeschreibungen darauf hingewiesen, dass diese Satteldecken beispielsweise (nicht ausschließlich) unter Sättel der Hersteller (Name 1, Name 2, Name 3…) passen und erfuhr kurz darauf, dass einer der Hersteller Einwände gegen diese Verwendung seiner Markenbezeichnung hatte. 

Gleichwohl: Die Kundin macht nichts falsch. Denn wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2005 entschieden hat, ergibt sich aus § 23 Nr. 3 MarkenG das Recht, eine solche Marke zur Beschreibung zu nutzen, sofern dies nicht in sittenwidriger Weise geschieht. 

Händlern ist in jedem Fall zu empfehlen, durch die Artikelbeschreibung ausreichend deutlich zu machen, dass es sich nicht etwa um ein Originalprodukt des erwähnten Markeninhabers handelt und die Marke nur erwähnt wird, um einem Kunden die Auswahl zu ermöglichen. 

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