Nutzung von Diensten wie Facebook wird für Gewerbetreibende riskant: EuGH entscheidet auf Mitverantwortung im Datenschutz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Betreiber von Website, die den Facebook-„Like-Buton“ in ihre Seiten integrieren, für die Erhebung und Ãœbermittlung von Daten an Facebook mit verantwortlich sind. Zudem wurde entschieden, dass nicht nur Aufsichtsbehörden, sondern auch Verbraucherschutzverbände solche Integrationen abmahnen können. Damit ist das (ohnehin vorhandene) rechtliche Risiko, durch die Integration von Diensten wie Facebook in Anspruch genommen zu werden, erheblich gestiegen.

Im Ergebnis erneuert der EuGH damit seine schon zuvor geäußerte Meinung, dass es für die Ãœbermittlung von Nutzerdaten an Dienste wie Facebook einer vorherigen Zustimmung des Websitenutzers bedarf. Das Urteil lässt sich deshalb auch auf andere Dienste als Facebook übertragen und gilt insbesondere für jede Art von Tracking (beispielsweise mit Hilfe von Cookies oder ähnlichen Identifikationsmethoden).

Zudem sieht der EuGH die Websitebetreiber in der Pflicht, jeweils eine entsprechende Vereinbarung zu gemeinsamer Datenverantwortlichkeit mit Facebook abzuschließen, die Facebook bislang aber nicht vollständig anbietet. Wer Facebook einbindet, muss daher im Augenblick mit dem Risiko leben, unter verschiedenen Aspekten in Haftung genommen zu werden, beispielsweise durch normale Websitebesucher, die Auskunft über die zu ihnen verarbeiteten Daten erhalten möchten (Artikel 15 EU-DSGVO).

Nils Michael Becker
Ich bin Rechtsanwalt mit Sitz in Bad Honnef (Aegidienberg). Einer meiner Interessenschwerpunkte ist das IT- und Datenschutzrecht, hier derzeit insbesondere die Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Unternehmen, Selbständige und Vereine. Bei Fragen rufen Sie mich gerne an: 02224-97690821. Meine Kanzlei befindet sich auf dem Retscheider Hof.

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