Ein Pferd tritt sich auf einem Vereinsgelände einen Nagel in den Huf – doch wer haftet für die Tierarztkosten? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied: Der Reitverein kann nicht für jedes Risiko auf seinem Gelände verantwortlich gemacht werden (Urt. v. 10.12.2024, Az. 26 U 24/23).
Die Ausgangslage: Verletzung auf dem Vereinsgelände
Die Eigentümerin des Pferdes hatte mit dem Reitverein einen Einstellvertrag geschlossen. Neben Fütterung und Pflege gehörte auch die allgemeine Sicherung des Geländes zu den Pflichten des Vereins. Als das Pferd nach einem Ausritt Schmerzen zeigte, stellte ein Tierarzt fest, dass sich ein Nagel tief in den Huf gebohrt hatte. Die Halterin verlangte daraufhin Ersatz der Behandlungskosten vom Verein – schließlich habe sich der Unfall auf dessen Gelände ereignet.
Gericht: Kein schuldhaftes Versäumnis des Vereins
Sowohl das Landgericht Limburg als auch das OLG Frankfurt wiesen die Klage ab. Das Gericht stellte fest, dass der Reitverein seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen war. Regelmäßige Kontrollgänge und Instandhaltungsmaßnahmen seien erfolgt, ein Verschulden des Vereins konnte nicht festgestellt werden.
Entscheidend war zudem, dass nicht nachweisbar war, wo genau die Verletzung des Pferdes entstanden war. Die Möglichkeit, dass sich der Unfall außerhalb des Vereinsgeländes ereignete, konnte nicht ausgeschlossen werden.
Allgemeines Lebensrisiko für Pferdehalter
Das OLG betonte, dass nicht jede Verletzung eines Tieres automatisch eine Haftung des Stallbetreibers begründet. Ein einzelner Nagel auf einem weitläufigen Gelände stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, für das der Halter selbst verantwortlich sei.
Das Urteil zeigt, dass Pferdehalter in vergleichbaren Fällen genau prüfen sollten, ob eine Haftung des Einstellbetriebs tatsächlich in Betracht kommt. Eine sorgfältige Prüfung der Obhutspflichten und eine klare Dokumentation von Ereignissen können entscheidend sein.