Ordnungsbehörde kann Bußgeld nicht auf Vergleich stützen

Wenn eine Ordnungsbehörde mit einem Hundehalter im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, dass dieser seinen Hund nur mit Maulkorb ausführt, kann sie einen Verstoß gegen diese Vereinbarung nicht mit einem Bußgeld ahnden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ein Vergleich steht insoweit einer behördlichen Anordnung gerade nicht gleich.

Wenn die Ordnungsbehörde sich durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ihrer Möglichkeit begibt, die vergleichsweise getroffene Regelung durch Mittel des Verwaltungszwangs durchzusetzen, so ist sie erst recht nicht berechtigt, zur Durchsetzung einer im Vergleichswege übernommenen Verpflichtung ein Bußgeld zu verhängen, auch wenn dies im Einzelfall möglich wäre, wenn sie eine entsprechende Verpflichtung durch Verwaltungsakt begründet hätte.

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