Im vorliegenden Fall hat eine Freundin ein Pferd gekauft, das nach 8 Monaten lahm geht. Die Diagnose lautet Arthrose. Nun stellt sich die Frage, welche rechtlichen Schritte möglich sind und ob die Käuferin in der Beweispflicht ist, dass das Pferd die Erkrankung bereits vor dem Kauf hatte.
Bei einem Pferdekauf handelt es sich um einen Kaufvertrag, der grundsätzlich den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt. Wenn das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs mangelhaft war, kann die Käuferin grundsätzlich Gewährleistungsansprüche geltend machen, wie z.B. Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. Nach Ablauf dieser Frist liegt die Beweislast bei der Käuferin.
Da in diesem Fall bereits 8 Monate vergangen sind, liegt die Beweislast bei der Käuferin. Sie müsste nachweisen, dass die Arthrose bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war. Dies kann z.B. durch tierärztliche Gutachten oder Zeugenaussagen erfolgen.
Um die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, sollte die Käuferin sich an einen Anwalt für Tierrecht oder Pferderecht wenden. Dieser kann sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen, sei es durch eine außergerichtliche Einigung mit der Verkäuferin, die Rückgabe des Pferdes, eine Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag. Es ist wichtig, alle relevanten Dokumente und Informationen zum Fall zu sammeln und sorgfältig aufzubewahren, um die bestmögliche Lösung für die Käuferin und das Pferd zu finden.