Im vorliegenden Fall des Verwaltungsgerichts des Saarlandes geht es um die Haltung eines Pferdes auf einem Grundstück ohne zusätzliche bauliche Anlagen. Der Kläger, Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks, wandte sich gegen die Pferdehaltung des Beigeladenen. Der Beklagte, eine Bauaufsichtsbehörde, lehnte das Einschreiten ab, da die bloße Haltung eines Pferdes auf einer Wiese ohne bauliche Anlage nicht unter baurechtlich relevante Vorgänge falle. Der Kläger argumentierte, dass die Pferdehaltung den Charakter des allgemeinen Wohngebiets beeinträchtige und unzulässig sei, unabhängig davon, ob bauliche Anlagen errichtet wurden oder das Pferd nachts auf dem Grundstück bleibt.
Das Gericht wies die Klage ab, basierend auf der rechtlichen Einschätzung, dass die bloße Haltung eines Pferdes auf einem Grundstück ohne bauliche Anlagen nicht die Voraussetzungen für ein baurechtliches Einschreiten erfüllt. Es stellte fest, dass Grundstücke selbst keine Anlagen im Sinne der Bauordnung sind und somit nicht als Anknüpfungspunkt für ein Nutzungsverbot dienen können. Das Gericht folgte der bestehenden Rechtsprechung, wonach die Nutzung eines Grundstücks als Viehweide ohne bauliche Verfestigung kein Anknüpfungspunkt für ein baurechtliches Vorgehen ist.
Die Entscheidung des Gerichts erscheint gerechtfertigt, da sie die Grundsätze des Baurechts aufrechterhält. Die reine Haltung eines Pferdes auf einem Grundstück ohne bauliche Veränderungen stellt keine baurechtlich relevante Nutzung dar. Diese Auslegung verhindert eine übermäßige Regulierung des privaten Grundbesitzes und wahrt damit die Rechte der Eigentümer. Ein Eingriff in diese Rechte wäre nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Pferdehaltung nachweislich öffentliche Interessen oder die Rechte Dritter verletzt würden, was hier nicht der Fall ist.
Andererseits könnte man argumentieren, dass das Gericht zu eng auf die baurechtlichen Vorschriften fokussiert war und dabei die möglichen Auswirkungen auf das Wohnumfeld und die Lebensqualität im allgemeinen Wohngebiet vernachlässigt hat. Die Pferdehaltung in einem Wohngebiet könnte den Charakter des Gebiets beeinträchtigen und sollte daher strenger betrachtet werden. Die Entscheidung könnte somit als eine verpasste Gelegenheit angesehen werden, um die Interessen der Anwohner gegenüber den Aktivitäten, die den Charakter eines Wohngebiets potenziell stören könnten, besser zu schützen.
Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.03.2008, Aktenzeichen: 5 K 418/07.