Pferdestall im Außenbereich ist Nachbarn am Ortsrand zumutbar

Das Verwaltungsgericht Mainz hat eine Klage abgewiesen, mit der eine am Ortsrand wohnende Nachbarin gegen eine Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich vorgegangen ist. Die Nachbarin hatte argumentiert, die Errichtung des Stalls im Außenbereich sei generell unzulässig, zudem seien von der Hobbyhaltung unzumutbare Belästigungen wie Gerüche oder Fliegen zu erwarten. Dem mochten die Richter nicht folgen.

Die Richter führten aus, dass die Nachbarin keinen generellen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs habe. Sie könne sich hinsichtlich einer Anlage im Außenbereich nur auf das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme berufen, was in diesem Falle aber nicht zum Ziel führe. Zum einen sei nicht allgemein von einer erhöhten Belastung durch den Pferdestall im Außenbereich auszugehen. Zum anderen müsse die Nachbarin als Bewohnerin eines am Ortsrand gelegenen Grundstückes generell mehr Belastungen hinnehmen als bei einem Grundstück in einem im Ortskern gelegenen reinen Wohngebiet. Dem Ortsrand sei regelmäßig eine Tierhaltung nicht wesensfremd.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.04.2018, Aktenzeichen 3 K 289/17.MZ

Nils Michael Becker:
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