: : Rechte der Veterinärämter bei Pferdehaltungs-Kontrollen und das richtige Verhalten von Haltern

Veterinärämter haben weitreichende Befugnisse, wenn es um die Kontrolle der Einhaltung des Tierschutzes in Pferdehaltungen geht – sowohl bei gewerblichen als auch bei privaten Betrieben. Rechtsgrundlage ist unter anderem das Tierschutzgesetz (TierSchG), insbesondere § 16 Abs. 1 und 2. Danach dürfen Beauftragte der zuständigen Behörde Grundstücke, Betriebsräume und Einrichtungen betreten, Prüfungen und Besichtigungen vornehmen sowie Unterlagen einsehen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Das betrifft ausdrücklich auch Stallungen, Ausläufe, Weideflächen und Futterlager.

Solche Kontrollen können regelmäßig, anlassbezogen oder auch unangekündigt erfolgen. Besonders in Fällen konkreter Verdachtsmomente – etwa nach Anzeigen oder Hinweisen Dritter – dürfen Amtstierärzte umfassend tätig werden. Dabei geht es nicht nur um Haltungsbedingungen im engeren Sinne, sondern auch um Fütterung, Pflege, Gesundheitsstatus und Dokumentationspflichten (z.?B. Impfbuch, Entwurmung, Kennzeichnung und Registrierungsnummern).

Auch § 16a TierSchG erlaubt es den Behörden, bei festgestellten Verstößen Anordnungen zu treffen. Diese können von einfachen Verbesserungsauflagen über Tierabgaben bis hin zu Haltungsverboten reichen. Die Kontrolle durch das Veterinäramt ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr.

Besondere Auskunftspflichten bei amtlichen Kontrollen

Pferdehalter – ob privat oder gewerblich – unterliegen bei behördlichen Überprüfungen bestimmten Mitwirkungspflichten. Dazu zählt insbesondere die Pflicht zur Duldung der Kontrolle sowie zur Auskunftserteilung. Halter müssen auf Verlangen Angaben zur Tierzahl, zur Fütterung, zur tierärztlichen Versorgung, zum Bestandsschutz (z.?B. Impfungen) und zu den baulichen Gegebenheiten machen.

Diese Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ebenso können Halter verpflichtet werden, Aufzeichnungen oder Nachweise vorzulegen – etwa Equidenpässe, Tierbestandslisten, Stallpläne oder tierärztliche Behandlungsprotokolle.

Wie sich Halter bei einer Kontrolle richtig verhalten

Grundsätzlich sollte jede Kontrolle sachlich begleitet und kooperativ unterstützt werden. Ein defensives oder gar aggressives Verhalten schadet nicht nur dem Verhältnis zur Behörde, sondern kann im Einzelfall sogar den Verdacht erhärten.

Trotz aller Pflicht zur Mitwirkung gilt: Niemand muss sich selbst belasten. Das bedeutet, dass Halter bei Unsicherheiten oder unklaren Fragestellungen das Recht haben, keine sofortige Antwort zu geben und auf rechtliche Beratung zu verweisen. Diese sogenannte Selbstbelastungsfreiheit ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und gilt auch im Verwaltungsrecht.

Insbesondere dann, wenn ein größerer Eingriff in die Haltung oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im Raum steht, empfiehlt es sich, frühzeitig einen im Tierrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann nicht nur die rechtliche Einordnung und Kommunikation mit der Behörde übernehmen, sondern wirkt oft auch schlichtend und deeskalierend – gerade bei Betrieben, bei denen eine problematische Vorgeschichte oder öffentlichkeitswirksame Vorwürfe im Raum stehen.

Kooperation ja – aber mit klarem Blick auf die rechtliche Lage

Zwar ist eine konstruktive Haltung gegenüber den Amtstierärzten sinnvoll, aber sie entbindet nicht von einer sorgfältigen Abwägung der eigenen Rechte. Unterschriften sollten beispielsweise niemals leichtfertig geleistet werden – etwa auf Protokollen oder Belehrungen –, ohne zuvor deren Inhalt geprüft zu haben. Auch Fristen für etwaige Nachbesserungen sollten realistisch gesetzt und bei Bedarf rechtlich angepasst werden.

Eine saubere Dokumentation der eigenen Haltung (Fotos, Pläne, Betriebsabläufe) kann im Konfliktfall eine wertvolle Grundlage sein, um behördliche Einschätzungen sachlich zu hinterfragen oder gerichtsfest zu entkräften.

Fazit: Kontrolle ist kein Konflikt, sondern ein rechtlich definierter Vorgang

Kontrollen durch das Veterinäramt sind kein Ausdruck von Misstrauen, sondern notwendiger Bestandteil des Tierschutzvollzugs. Sie stellen sicher, dass Tiere artgerecht gehalten werden und Missstände frühzeitig erkannt und abgestellt werden können.

Wer seine Haltung ernst nimmt und rechtlich abgesichert dokumentiert, hat wenig zu befürchten. Gleichzeitig ist es klug, im Fall der Fälle juristischen Rat einzuholen, um vorschnelle Einlassungen oder nicht gerechtfertigte Auflagen zu vermeiden. Gute rechtliche Beratung und eine sachliche Kommunikation mit dem Amt schließen sich nicht aus – im Gegenteil: Sie ergänzen sich zum Schutz von Tier, Halter und Betrieb.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Partner und Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld und unterrichtet regelmäßig an der Akademie des Deutschen Beamtenbundes (dbb Akademie). Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“

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