Mieter stehen oft vor der Frage, ob und in welchem Umfang sie Bohrlöcher in Wänden anbringen dürfen. Besonders problematisch wird es, wenn dabei Wandfliesen betroffen sind. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Paderborn bestätigt, dass das direkte Durchbohren von Fliesen eine Beschädigung der Mietsache darstellt und nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst ist.
Beschädigte Fliesen als Streitpunkt bei der Mietkaution
Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter in Nordrhein-Westfalen während der Mietzeit mehrere Fliesen in Küche und Bad durchbohrt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Februar 2023 verweigerte der Vermieter die vollständige Rückzahlung der Mietkaution, da durch die Bohrlöcher ein Schaden von 150 € entstanden sei. Der Mieter klagte daraufhin auf Rückzahlung der Kaution.
Gericht bestätigt Schadensersatzanspruch des Vermieters
Das Amtsgericht Paderborn stellte klar, dass der Mieter für die beschädigten Fliesen haftet. Nach § 280 Abs. 1 BGB ist er zum Schadensersatz verpflichtet, da er seine Obhutspflicht verletzt und die Sachsubstanz der Mietsache rechtswidrig beeinträchtigt habe.
Durchbohren von Fliesen überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch
Nach § 538 BGB müssen Mieter mit der Mietsache pfleglich umgehen. Das Gericht betonte, dass Bohrungen in Fliesen nur dann zulässig seien, wenn eine Befestigung in den Fugen nicht möglich ist. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden. Damit lag eine unzulässige Veränderung der Mietsache vor, die eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet.
Relevanz für Mieter und Vermieter
Das Urteil unterstreicht, dass Mieter sorgfältig abwägen sollten, bevor sie Wandfliesen in Mietwohnungen durchbohren. Wer die Bausubstanz verändert, riskiert nicht nur eine Kürzung der Kaution, sondern kann auch für die Wiederherstellungskosten haftbar gemacht werden. Für Vermieter ist die Entscheidung ein wichtiges Signal zur Durchsetzung ihrer Rechte.