: : Schenkung eines Pferdes und freiwillige Kostenbeteiligung – rechtliche Klarheit bei Absprache und Rückforderung

Rechtsnatur der Pferdeübereignung durch Schenkungsvertrag

Wird ein Pferd durch einen Schenkungsvertrag an eine andere Person übertragen, handelt es sich rechtlich um eine unentgeltliche Zuwendung gemäß § 516 BGB. Entscheidend ist, dass sich der bisherige Eigentümer dauerhaft und ohne Gegenleistung vom Eigentum am Tier trennt. Die Schenkung ist mit der Übergabe und der Einigung über den Eigentumsübergang vollzogen; im Fall eines Pferdes erfordert dies regelmäßig auch die Übergabe der Equidenpapiere und der tatsächlichen Verbringung in die Obhut des Beschenkten.

Wird die Schenkung notariell beurkundet oder wenigstens schriftlich dokumentiert, ist der Inhalt des Schenkungsvertrags die maßgebliche Bezugsgröße für etwaige spätere Streitigkeiten. Enthält der Vertrag keine Verpflichtung zur (weiteren) finanziellen Beteiligung durch den Schenker, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit der Eigentumsübertragung auch die alleinige wirtschaftliche Verantwortung auf den Beschenkten übergegangen ist.

Freiwillige Kostenbeteiligung als Schenkung oder Verpflichtung?

Häufig kommt es im Zuge einer Pferdeübertragung zwischen ehemaligen Eigentümern und neuen Haltern zu Absprachen über eine freiwillige finanzielle Beteiligung an Unterhaltskosten. Juristisch ist dabei klar zu trennen zwischen einer rechtlich verpflichtenden Vereinbarung und einer bloßen Gefälligkeit oder Schenkung.

Wurde etwa in Aussicht gestellt, sich „mit einem Beitrag zu beteiligen“, liegt regelmäßig keine einklagbare Verpflichtung vor, wenn keine konkreten Summen, Fälligkeiten und Laufzeiten vereinbart wurden. Derartige Zusagen gelten vielmehr als einseitige Zuwendungen, die jederzeit widerrufen oder eingestellt werden können – es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Schuldverhältnis im Sinne eines Vertrages begründet.

Wurde hingegen eine klare Regelung getroffen, wonach der frühere Eigentümer etwa „monatlich 150 Euro zur Boxenmiete zahlt“, und sind beide Seiten vom verbindlichen Charakter dieser Absprache ausgegangen, kann ein konkludent geschlossener Vertrag vorliegen. Dies wäre dann rechtlich einklagbar.

Rechtliche Bedeutung von WhatsApp-Nachrichten und mündlichen Absprachen

Kommunikation über Messenger-Dienste wie WhatsApp kann rechtlich erheblich sein. Zwar ersetzen solche Nachrichten keine formellen Verträge, sie können aber Indizien für den Inhalt und die Auslegung von Vereinbarungen liefern. Teilt eine Partei ausdrücklich mit, dass eine Zahlung „nicht mehr nötig“ sei, kann dies als einseitiger Verzicht auf eine bestehende Forderung interpretiert werden – je nach Wortlaut auch als Aufhebung eines bestehenden Schuldverhältnisses.

Entscheidend ist die Frage, ob zuvor ein bindender Vertrag zustande kam. Wenn keine klare vertragliche Verpflichtung bestand, sondern bloß eine freiwillige Zuwendung vereinbart war, dann stellt die WhatsApp-Nachricht eine Beendigung dieser Zuwendung dar – ein Widerruf der Schenkungsabsicht.

Selbst wenn man von einer vertraglichen Vereinbarung ausgehen würde, könnte die Nachricht je nach Inhalt als vertragliche Änderungsvereinbarung (§ 311 Abs. 1 BGB) ausgelegt werden. Rückwirkende Forderungen widersprechen dann Treu und Glauben (§ 242 BGB), sofern die Zahlung ausdrücklich als beendet erklärt wurde.

Rückforderungen und Zahlungsaufforderungen: Welche Pflichten bestehen?

Zahlungsaufforderungen per Einschreiben haben keine besondere rechtliche Wirkung – sie dokumentieren lediglich, dass der Absender eine Forderung geltend macht. Eine Pflicht zur Zahlung ergibt sich daraus nicht automatisch.

Entscheidend ist, ob ein wirksamer Anspruch besteht. Fehlt ein belastbarer Vertrag, fehlt auch die Anspruchsgrundlage. Rückwirkende Forderungen können ohnehin nur geltend gemacht werden, wenn die Schuld dem Grunde und der Höhe nach eindeutig feststeht. Und selbst dann ist eine Geltendmachung nach vorherigem Verzicht oder ausdrücklicher Absage (z.?B. per WhatsApp) regelmäßig ausgeschlossen.

Eine wichtige Rolle spielt das Prinzip des Vertrauensschutzes: Hat der Zahlungspflichtige auf die Mitteilung vertraut, künftig nichts mehr zahlen zu müssen, und sich entsprechend verhalten (etwa durch Einstellung der Zahlungen), kann sich die andere Seite nicht plötzlich wieder auf eine frühere Absprache berufen.

Rückgabe von Zubehör: Eigentumsfragen bei Sattel, Trense und Co.

Wurde Zubehör wie Sattel, Trense oder Decken beim Pferd belassen, obwohl sie im Eigentum des früheren Halters stehen, liegt regelmäßig eine Leihgabe (§ 598?ff. BGB) oder Verwahrung (§?688?ff. BGB) vor. Auch ohne schriftliche Vereinbarung gilt: Eigentum bleibt Eigentum.

Der Eigentümer kann jederzeit die Herausgabe seiner Sachen verlangen, solange keine anderslautende vertragliche Regelung existiert oder das Zubehör nicht zugleich mit dem Pferd verschenkt wurde. Im Streitfall ist die Beweislast entscheidend: Wer die Herausgabe verlangt, muss nachweisen können, dass er der Eigentümer ist und dass die Gegenstände nicht ebenfalls geschenkt oder verkauft wurden.

Sind die Sachen noch vor Ort und nicht in Gebrauch durch Dritte, ist eine Herausgabe meist problemlos möglich. Ist die Gegenseite unkooperativ, kann notfalls gerichtlich auf Herausgabe geklagt werden (§ 985 BGB).

Fazit: Klare Absprachen schützen vor Missverständnissen

Wer ein Pferd verschenkt und zugleich überlegt, sich weiterhin an den Kosten zu beteiligen, sollte solche Absprachen klar regeln. Mündliche Vereinbarungen oder beiläufige Messenger-Nachrichten reichen oft nicht aus, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Freiwillige Zahlungen können jederzeit eingestellt werden, solange keine vertragliche Verpflichtung besteht. Eine klare Nachricht, dass keine Zahlungen mehr gewünscht oder notwendig seien, kann rechtlich bindend sein. Rückforderungen widersprechen dann dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Auch beim Zubehör ist rechtlich relevant, wer Eigentümer geblieben ist. Die Herausgabe kann notfalls rechtlich durchgesetzt werden, wenn die Gegenstände nur überlassen, aber nicht verschenkt wurden.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“

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